Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 40 Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und in Gruppenangelegenheiten
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2024 – PB 15 S 1852/23
- VG Karlsruhe, 20.10.2023 – PB 15 K 2748/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 – OVG 60 PV 9.12Zitiert von 1
- BVerwG, 29.08.2024 – 1 WB 11/23Kein Beteiligungsrecht des Bezirkspersonalrats bei einem Befehl zur Vorbereitung und Durchführung einer Veranstaltung zur Führungsinformation von Soldatinnen und Soldaten
- BVerwG, 24.04.2024 – 1 WB 66/22Wechsel der Rechtsgrundlage erfordert neue Anhörung des Personalrats
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 42/22Keine Nachholung der Anhörung des Personalrats nach Erledigung der beteiligungspflichtigen MaßnahmeZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.01.2024 – 1 WB 35/23Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und verselbständigte NebenstelleZitiert von 1
- BVerwG, 15.06.2022 – 1 WB 39/21Unbegründeter Antrag auf gerichtliche Entscheidung; VersetzungZitiert von 4
- BVerwG, 15.05.2020 – 5 P 5/19Rechtzeitigkeit der Vorlage der Tagesordnung zu einer Gesamtpersonalratssitzung; Verhinderung doppelmandatierter Personalratsmitglieder durch parallel stattfindende Sitzungen von PersonalvertretungenZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/40#abs-1 (1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/40#abs-2 (2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/40#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.