Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 36 Anberaumung von Sitzungen
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/36#abs-1 (1) Spätestens fünf Arbeitstage nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zu den Wahlen des Vorstands und des Vorsitzes einzuberufen. Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/36#abs-2 (2) Die weiteren Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende des Personalrats ein. Sie oder er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Ist ein Mitglied des Personalrats an der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende hat für ein verhindertes Mitglied des Personalrats das nach § 33 Absatz 1 Satz 2 eintretende Ersatzmitglied zu laden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/36#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies beantragt wird von
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 36 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 26.02.2024 – 17 LP 3/23
- VG Braunschweig, 13.06.2023 – 13 A 1/22
- BVerwG, 15.05.2020 – 5 P 5/19Rechtzeitigkeit der Vorlage der Tagesordnung zu einer Gesamtpersonalratssitzung; Verhinderung doppelmandatierter Personalratsmitglieder durch parallel stattfindende Sitzungen von PersonalvertretungenZitiert von 11
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21/10Personalratswahl; Antragsrecht eines Berufsverbandes
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16.10Zitiert von 19
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21.10Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 23.01.2025 – 17 LP 3/24
- VG Karlsruhe, 20.10.2023 – PB 15 K 2748/22Zitiert von 1
- VG Köln, 06.10.2020 – 33 K 1757/20.PVBZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.