Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 5 Gruppen von Beschäftigten
Stand: 15.06.2021
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 5 BPersVG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 10/22Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle; Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der DienststelleZitiert von 4
- BAG, 28.03.2001 – 7 ABR 21/00Zitiert von 9
- OVG NRW, 19.03.2002 – 1 A 1118/01.PVBZitiert von 5
- OVG NRW, 19.03.2002 – 1 A 1117/01.PVBZitiert von 1
- BVerfG, 19.12.1994 – 2 BvL 8/88Wahl des Vorsitzenden des Personalrats und seiner Stellvertreter aus der Mitte des Personalrats auch ohne Vertrauen der Mehrheit ihrer Gruppe (Beamte, Angestellte, Arbeiter) - Nordrhein-Westfalen -Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2024 – PB 15 S 1852/23
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 2/23Vertretungszwang im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 1
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 3/23
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