Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 117 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117?asof=2021-06-15#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117?asof=2021-06-15#abs-2 (2) § 64 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117?asof=2021-06-15#abs-3 (3) § 78 Absatz 1 Nummer 14 gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldatinnen und Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten. Hierbei ist nach § 40 Absatz 1 zu verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117?asof=2021-06-15#abs-4 (4) § 84 Absatz 1 Nummer 2 findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung, Aufspaltung oder Ausgliederung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117?asof=2021-06-15#abs-5 (5) § 92 Absatz 4 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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