Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 26 Kenntlichmachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/26#abs-1 (1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein
Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/26#abs-2 (2) Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 26 BOKraft →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 14.03.2003 – 11 K 699/02Zitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2003 – 11 K 763/02
- VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 – 7 K 696/08
- VG Bremen, 06.01.2011 – 2 K 783/09
- VG Köln, 07.04.2006 – 11 K 4397/05
- BVerfG, 06.12.2002 – 1 BvR 1409/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.05.2017 – VI ZR 9/17Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein unfallbeschädigtes Taxi; fiktive Umrüstungskosten als zusätzlicher RechnungspostenZitiert von 18
- BVerfG, 04.11.1999 – 1 BvR 2310/98Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BOKraft zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.11.2007 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2007 (BGBl. I 2569)
BGBl. 2007 I S. 2569
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.