Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 25 Türen, Alarmanlage und Trennwand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Münster, 04.11.2015 – 10 K 2379/14
- VG Münster, 04.11.2015 – 10 K 2383/14
- OVG NRW, 29.01.2024 – 13 B 54/24Zitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 01.10.2012 – 7 U 252/11
- VG Bremen, 06.01.2011 – 2 K 783/09
- BGH, 23.05.2017 – VI ZR 9/17Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein unfallbeschädigtes Taxi; fiktive Umrüstungskosten als zusätzlicher RechnungspostenZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2025 – 13 S 1530/25Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 28.06.2024 – 6 L 1142/24Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BOKraft zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/25#abs-1 (1) Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/25#abs-2 (2) Taxen und Mietwagen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die Alarmanlage muß die Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen. Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 - auch mittels eingebauter roter Leuchtdioden - zum Blinken gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/25#abs-3 (3) Taxen und Mietwagen können mit einer Trennwand ausgerüstet sein, die zum Schutz des Fahrzeugführers ausreichend kugelsicher ist. Die Trennwand soll entweder zwischen den Vorder- und Rücksitzen angebracht sein oder den Sitz des Fahrzeugführers von den Fahrgastplätzen abteilen; sie darf versenkbar oder so beschaffen sein, daß ein Teil seitlich verschoben werden kann.