§ 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 2
- BGH, 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22EU-Rechtmäßigkeit der Altersgrenze für Notare
- LG Neubrandenburg, 02.11.2023 – 2 OH 24/22
2 Entscheidungen zu § 78h BNotO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78h#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer betreibt als Urkundenarchivbehörde ein zentrales elektronisches Archiv, das den Notaren die Führung der elektronischen Urkundensammlung, des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses ermöglicht (Elektronisches Urkundenarchiv). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Urkundenarchivbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78h#abs-2 (2) Die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität, die Vertraulichkeit und die Transparenz der Daten des Urkundenverzeichnisses, des Verwahrungsverzeichnisses und der im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumente müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Die Urkundenarchivbehörde trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Erhaltung des Beweiswerts der verwahrten elektronischen Dokumente dauerhaft zu gewährleisten, ohne dass es einer erneuten Signatur durch die verwahrende Stelle bedarf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78h#abs-3 (3) Elektronische Dokumente, die im Elektronischen Urkundenarchiv zusammen verwahrt werden, müssen derart miteinander verknüpft sein, dass sie nur zusammen abgerufen werden können. § 42 Absatz 3 und § 49 Absatz 5 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78h#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über