Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

§ 78h § 78j