§ 78g Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister
Stand: 01.08.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78g#abs-1 (1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78g#abs-2 (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78g#abs-3 (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78g#abs-4 (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.