§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78a?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78a?asof=2021-08-01#abs-2 (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78a?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 78a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
BGBl. 2025 I Nr. 320
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 78a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 78a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.