§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78a?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78a?asof=2023-01-01#abs-2 (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78a?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über