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# § 78a BNotO — Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung

Bundesnotarordnung  
Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über

- 1. Vollmachtgeber,

- 2. Bevollmächtigte,

- 3. die Vollmacht und deren Inhalt,

- 4. Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,

- 5. Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,

- 6. den Vorschlagenden,

- 7. den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und

- 8. den Ersteller einer Patientenverfügung.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

- 1. die Einrichtung und Führung des Registers,

- 2. die Auskunft aus dem Register,

- 3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten,

- 4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und

- 5. die Einzelheiten der Datensicherheit.

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Zitiervorschlag: § 78a BNotO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78a

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