§ 71
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/71?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/71?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/71?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/71?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 4 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
BGBl. 2021 II S. 1282
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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