Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 71

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/71?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/71?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/71?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/71?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1.
die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;
2.
die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;
3.
die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge zu bestimmen;
4.
die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
5.
die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.
§ 64b § 64d