§ 71 Kammerversammlung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Träger funktionaler Selbstverwaltung (hier: Notarkassen)Zitiert von 113
- OLG Celle, 30.11.2011 – Not 15/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/71#abs-1 (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/71#abs-2 (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/71#abs-3 (3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/71#abs-4 (4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,