Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 63 Einsicht der Notarkammer

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/63?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Akten und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/63?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

§ 59 § 61