§ 63
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Akten und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.