nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 63 BNotO — Einsicht der Notarkammer

Bundesnotarordnung

Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. § 78i bleibt unberührt.

(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.