§ 48e Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48e#abs-1 (1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen, wenn ärztlich bescheinigt ist, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48e#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten, wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll sie Angaben dazu enthalten, welche Dauer der Amtsniederlegung angezeigt ist. Sofern es aus ärztlicher Sicht angezeigt sein könnte, die Genehmigung mit Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch dazu Angaben enthalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48e#abs-3 (3) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des Anlasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb eines Jahres dort erneut bestellt. Die Dauer einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die Gesamtdauer nach § 48d Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. Im Übrigen gilt für eine Amtsniederlegung nach Absatz 1 § 48d Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 48e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
BGBl. 2025 I Nr. 320
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