§ 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/57#abs-1 (1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/57#abs-2 (2) Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. § 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 57 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 19.11.2018 – NotZ (Brfg) 5/17Verwaltungsrechtliche Notarsache: Rechte eines Bewerbers für das zu besetzende öffentliche Amt des Notariatsverwalters; Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung; begründete Zweifel an der persönlichen Eignung; Beginn eines Strafverfahrens
- BGH, 08.03.2012 – IX ZB 178/11Grenzüberschreitende Insolvenz: Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das inländische Vermögen eines GewerbetreibendenZitiert von 2
- BGH, 20.03.2000 – NotZ 17/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.