§ 48b
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als Notarin oder als Notar
tatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend niederlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 48b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
BGBl. 2025 I Nr. 320
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 48b geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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