§ 48b
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als Notarin oder als Notar
1.
mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
2.
einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend niederlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.