§ 39 Notarvertretung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/39?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen. Die Bestellung kann auch von vornherein für alle Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die während eines bestimmten Zeitraums eintreten (ständige Vertretung). Für die Zeit der Abwesenheit oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung kann eine weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden. Zudem kann im Fall der Bestellung einer ständigen Vertretung ein einem Notar zugewiesener Notarassessor als weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/39?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann eine Vertretung auch von Amts wegen bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach § 48c zu stellen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/39?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor oder einem Notar außer Dienst übertragen werden. Als ständige Vertretung eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 soll als Vertretung nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes bereit ist. Für den Notar kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die Vertretung vorschlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/39?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
BGBl. 2025 I Nr. 320
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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