Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 39

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter bestellen; die Bestellung kann auch von vornherein für die während eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfälle ausgesprochen werden (ständiger Vertreter). Die Bestellung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter auch ohne Antrag bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterläßt, die Bestellung eines Vertreters zu beantragen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden. Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, Notarassessor oder Notar außer Dienst übertragen werden; als ständiger Vertreter eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. Es soll - abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 - nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen und zur Übernahme des Amtes bereit ist. Für den Notar kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und den Vertreter vorschlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf den Vertreter sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

§ 34 § 35