§ 38 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 14.01.2014 – 2 Not 4/13
- BGH, 12.07.2004 – NotZ 9/04
- BGH, 31.03.2003 – NotZ 31/02
- KG, 04.09.2020 – 9 W 35/19
- OLG Hamm, 10.02.2023 – 11 U 96/22
- OLG Köln, 11.06.2018 – 2 VA (Not) 8/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn die Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen Monat dauern soll.