§ 21 Bescheinigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/21?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Die Notare sind zuständig,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/21?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/21?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
BGBl. 2023 I Nr. 389
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.