§ 103 Bestellung der notariellen Beisitzer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/103?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Disziplinargerichts als Notare bestellt sein. Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Notarkammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Notarkammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Notarkammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Notaren enthalten. Umfaßt ein Oberlandesgericht mehrere Bezirke von Notarkammern oder Teile von solchen Bezirken, so verteilt die Landesjustizverwaltung die Zahl der Beisitzer auf die Bezirke der einzelnen Notarkammern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/103?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/103?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Zum Beisitzer kann nur ein Notar ernannt werden, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung als Notar tätig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/103?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Zum Beisitzer kann nicht ernannt werden ein Notar,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/103?asof=2021-08-01#abs-5 (5) Die Beisitzer werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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