§ 103 Bestellung der notariellen Beisitzer
Stand: 01.08.2022
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- BGH, 15.11.2021 – ARNot 1/21Richterablehnung: Schriftsätzliche Stellung und Begründung von Antragen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als Einlassung; Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richter des Notarsenats des Oberlandesgerichts bei Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts über die Besetzung einer Notarstelle
- BGH, 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 3/20Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung; Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats bei Anfechtung eines Bescheides der Präsidentin desselben Oberlandesgerichts
- VG Halle, 29.04.2010 – 1 A 99/08Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/103#abs-1 (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Disziplinargerichts als Notare bestellt sein. Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Notarkammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Notarkammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Notarkammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Notaren enthalten. Umfaßt ein Oberlandesgericht mehrere Bezirke von Notarkammern oder Teile von solchen Bezirken, so verteilt die Landesjustizverwaltung die Zahl der Beisitzer auf die Bezirke der einzelnen Notarkammern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/103#abs-2 (2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/103#abs-3 (3) Zum Beisitzer kann nur ernannt werden, wer mindestens fünf Jahre als Notar tätig war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/103#abs-4 (4) Notare, deren Wählbarkeit in den Vorstand der Notarkammer nach § 69 Absatz 4 ausgeschlossen ist, können nicht zum Beisitzer ernannt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/103#abs-5 (5) Die Beisitzer werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger ernannt.