§ 10
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden. Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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