Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 63 Mitwirkungsrechte
Stand: 12.08.2020
Wird zitiert von 190
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 03.03.2015 – 4 LC 39/13Zitiert von 8
- BVerwG, 01.04.2015 – 4 C 6/14Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände an Abweichungsentscheidungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG 2009; Verfahrensschritte; militärische TiefflugübungenZitiert von 28
- OVG Niedersachsen, 25.05.2016 – 4 KN 154/13Zitiert von 15
- VG Hannover, 31.01.2013 – 4 A 5418/12Zitiert von 3
- VGH Bayern, 18.07.2024 – 14 N 23.1190Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 – 2 K 127/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 24.02.2026 – 24 L 67/26
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2026 – 2 M 138/25
- OVG Niedersachsen, 09.12.2025 – 4 ME 84/25Zitiert von 3
190 Entscheidungen zu § 63 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/63#abs-1 (1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/63#abs-2 (2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/63#abs-3 (3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/63#abs-4 (4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.