Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
BbgNatSchAG§ 37 (aufgehoben)
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 5
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- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2020 – OVG 11 S 6/20Zitiert von 6
- VG Cottbus, 25.11.2015 – VG 3 L 787/15Zitiert von 1
- VG Potsdam, 23.02.2024 – VG 14 L 745/23
- VG Potsdam, 03.02.2020 – 14 L 59/20Zitiert von 3
- VG Cottbus, 07.05.2015 – VG 3 L 224/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 37 BbgNatSchAG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.