Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 60 Haftung
Stand: 10.06.2019
Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 60 BNatSchG →
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Nach Gewicht
- VG Minden, 26.10.2011 – 11 K 606/10Zitiert von 2
- VG Halle, 28.08.2012 – 4 A 51/10Zitiert von 5
- BVerwG, 07.12.2006 – 4 C 16.04Zitiert von 59
- OVG Niedersachsen, 15.12.2008 – 4 ME 315/08Naturschutzrecht: Antragsbefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins bei Unterlassen eines erforderlichen Befreiungsverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 25.04.2014 – IV-2 RBs 2/14
- VG Freiburg, 17.02.2009 – 3 K 805/08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.05.2026 – 1 A 868/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 24.07.2024 – 8 CS 24.676
- VG Meiningen, 24.04.2024 – 5 K 964/21 Me
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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