Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 63 Mitwirkungsrechte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/63?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/63?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 290 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 688)
BGBl. 2020 I S. 1328
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29.05.2017 Ausfertigung
§ 63 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298)
BGBl. 2017 I S. 1298
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 421 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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