Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 – 5 S 2117/16Zitiert von 21
- OVG Niedersachsen, 19.04.2018 – 4 KN 368/15Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 18.04.2024 – 4 KN 262/20Zitiert von 6
- VG Koblenz, 25.10.2022 – 1 K 36/22.KO
- OVG Niedersachsen, 19.01.2016 – 10 LC 87/14Zitiert von 1
- OVG Saarland, 12.12.2012 – 2 C 320/11Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.03.2025 – 8 B 730/24.NEZitiert von 2
- VG Wiesbaden, 03.06.2022 – 4 K 767/17.WIZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 23.05.2018 – 5 K 1418/17Zitiert von 2
17 Entscheidungen zu § 4 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
1.
der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2.
der Bundespolizei,
3.
des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
4.
der See- oder Binnenschifffahrt,
5.
der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6.
des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
7.
der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.