Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 12.07.2000 – 3 M 1605/00Zitiert von 6
- OVG NRW, 17.10.1997 – 7 A 123/94Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2010 – 5 S 875/09Zitiert von 10
- BVerwG, 20.03.2012 – 4 BN 31/11Zum Zweck der bundesbaugesetzlichen Vorschriften zum UmweltschutzZitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 01.12.2004 – 7 LB 44/02Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 24.03.2000 – 3 M 439/00Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.05.1999 – 20 B 1464/98.AKZitiert von 13
7 Entscheidungen zu § 12 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen. Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die Länder untereinander ab.