Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/68#abs-1 (1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/68#abs-2 (2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/68#abs-3 (3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/68#abs-4 (4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 68 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.10.2018 – 4 C 9/17Unzumutbare naturschutzrechtliche Beschränkungen von BergwerkseigentumZitiert von 14
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2017 – OVG 11 B 17.12Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 – OVG 11 B 20.14Zitiert von 10
- BVerwG, 26.03.2026 – 10 C 3.25Entschädigung für Vernässung von Forstflächen durch BiberdämmeZitiert von 2
- BVerwG, 17.05.2018 – 4 C 2/17Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile bei unterschiedlichen StreitgegenständenZitiert von 11
- BVerwG, 26.03.2026 – 10 C 4.25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 19.12.2025 – 4 KN 39/22
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2025 – 1 C 10569/24.OVG
- OVG Niedersachsen, 06.08.2025 – 4 KN 90/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.