Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 33 Allgemeine Schutzvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/33#abs-1 (1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/33#abs-1a (1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/33#abs-2 (2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.
Wird zitiert von 117 Entscheidungen zu § 33 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 – 5 S 2117/16Rechtswidrigkeit des Teilwiderrufs eines Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb einer Museumsbahn Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG Köln, 19.01.2023 – 14 L 387/22Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 02.07.2007 – 1 B 1815/07Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 – 2 K 138/19Zitiert von 6
- OVG NRW, 17.04.2023 – 21 B 119/23Zitiert von 2
- VG Hannover, 27.04.2010 – 4 A 6036/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.05.2026 – 9 A 21.24Klage auf teilweise Rücknahme oder Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses zur Nachholung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung
- VG Stuttgart, 05.02.2026 – 6 K 868/26Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.11.2025 – 21 A 49/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1972)
BGBl. 2016 I S. 1972
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.