Gesetze / RL 2009/147/EG RL 2009/147/EG Art 13 Stand: 02.10.2026 Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen.