Gesetze / RL 2009/147/EG

RL 2009/147/EG

Art 13

Stand: 02.10.2026

Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen.

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