Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 41 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 15.12.2011 – 1 LB 19/10Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 06.02.2025 – 2 U 48/24
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 – 3 Kart 75/17Zitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 23.03.2018 – 12 U 165/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 21.06.2013 – 11 D 8/10.AKZitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2010 – 8 S 77/09Ortsgebundenheit einer Mobilfunkanlage im Außenbereich mit überörtlicher Richtfunkfunktion; Bescheidungsanspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3908)
BGBl. 2021 I S. 3908
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