Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz

BNatSchG

§ 40f Beteiligung der Öffentlichkeit

Stand: 12.08.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40f#abs-1 (1) Bei der Aufstellung von Aktionsplänen gemäß § 40d und der Festlegung von Managementmaßnahmen gemäß § 40e ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40f#abs-2 (2) Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ist bei der Aufstellung des Aktionsplans nach § 40d Absatz 1 und der Festlegung von Managementmaßnahmen nach § 40e angemessen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40f#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit macht den Aktionsplan nach § 40d Absatz 1 mit Begründung im Bundesanzeiger bekannt. In der Begründung sind das Verfahren zur Aufstellung des Aktionsplans und die Gründe und Erwägungen, auf denen der Aktionsplan beruht, angemessen darzustellen. Die Bekanntmachung von nach § 40e festgelegten Managementmaßnahmen richtet sich nach Landesrecht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40f#abs-4 (4) Bei Überarbeitungen nach § 40d Absatz 2 und der Änderung von Managementmaßnahmen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40f#abs-5 (5) Soweit Aktionspläne nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer strategischen Umweltprüfung bedürfen, ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

§ 40e § 41