§ 48 Amtsbezeichnungen
Stand: 24.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/48#abs-1 (1) Präsidentin oder Präsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters. Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/48#abs-2 (2) Die weiteren Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans führen die Amtsbezeichnung Kontrollbeauftragte beim Unabhängigen Kontrollrat oder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen Kontrollrat.