§ 47 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
Stand: 24.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/47#abs-1 (1) Die für die Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/47#abs-2 (2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. § 4 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.