Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 47 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans

Stand: 24.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/47#abs-1 (1) Die für die Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/47#abs-2 (2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. § 4 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.

§ 46 § 48