§ 47 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
Stand: 24.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/47#abs-1 (1) Die für die Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/47#abs-2 (2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. § 4 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.