Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 2 Befugnisse

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,

1.
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
2.
für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen,
3.
für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge und
4.
über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist.

Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/2?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

§ 2