§ 2 Befugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,
Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/2?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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