Gesetze / BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung

BMVgVFAPrV

§ 12 Prüfungsaufgaben und Aufgabenerstellungsausschuss

Stand: 01.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/12#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben einschließlich der jeweils zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie der Lösungsskizzen mit Bewertungshinweisen auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. Er kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/12#abs-2 (2) Überregional von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung einschließlich der jeweils zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie der Lösungsskizzen mit Bewertungshinweisen sind vom Prüfungsausschuss ohne Einsichtnahme und Beschlussfassung zu übernehmen, sofern der Aufgabenerstellungsausschuss entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/12#abs-3 (3) Der Aufgabenerstellungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der gemäß § 2 gebildeten Prüfungsausschüsse sind. Er setzt sich entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammen und wird von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.

§ 11 § 13