Gesetze / BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung

BMVgVFAPrV

§ 11 Sonstiger Nachteilsausgleich

Stand: 01.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/11#abs-1 (1) Einem Prüfling mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt. Hierauf hat die zuständige Stelle den Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/11#abs-2 (2) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/11#abs-3 (3) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.

§ 10 § 12