Gesetze / BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung
BMVgVFAPrV§ 2 Zusammensetzung, Berufung, Beschlussfähigkeit und Entschädigung
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/2#abs-1 (1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Zusammensetzung und Berufung richten sich nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes, die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/2#abs-2 (2) Ist auf Grund der Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine Entschädigung nach § 40 Absatz 6 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen, so bedarf die Festsetzung der Höhe durch die zuständige Stelle der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.