Gesetze / BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung

BMVgVFAPrV

§ 13 Nichtöffentlichkeit

Stand: 01.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/13#abs-1 (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/13#abs-2 (2) Vertreter und Vertreterinnen des fachlich zuständigen Referats des Bundesministeriums der Verteidigung, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können bei der Prüfung anwesend sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/13#abs-3 (3) Die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/13#abs-4 (4) Nimmt ein Prüfling mit Behinderung an der Prüfung teil, so hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an dieser Prüfung teilzunehmen. Über dieses Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung ist der Prüfling mit Behinderung durch die zuständige Stelle oder den Prüfungsausschuss zu informieren. Der Prüfling kann die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/13#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste bei dem Prüfungsgespräch im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ zulassen, sofern der Prüfling nicht widerspricht. An der Beratung über die Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

§ 12 § 14