nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 BMVgVFAPrV — Prüfungsaufgaben und Aufgabenerstellungsausschuss

BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung  
Stand: 01.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben einschließlich der jeweils zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie der Lösungsskizzen mit Bewertungshinweisen auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. Er kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen.

(2) Überregional von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung einschließlich der jeweils zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie der Lösungsskizzen mit Bewertungshinweisen sind vom Prüfungsausschuss ohne Einsichtnahme und Beschlussfassung zu übernehmen, sofern der Aufgabenerstellungsausschuss entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzt ist.

(3) Der Aufgabenerstellungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der gemäß § 2 gebildeten Prüfungsausschüsse sind. Er setzt sich entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammen und wird von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.

---

Zitiervorschlag: § 12 BMVgVFAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
