Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMG
BMGBGebV§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 30.07.2026
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 01.04.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 30.07.2026 (siehe Fassungen).
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01.04.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
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20.01.2023 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 18)
BGBl. 2023 I Nr. 18
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06.07.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2022 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2022 I S. 1102
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.