Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMG

BMGBGebV

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMGBGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMGBGebV/2#abs-2 (2) Die Gebühren- und Auslagentatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMGBGebV/2#abs-3 (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

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