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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1102

BGBl. 2022 I S. 1102 · 126.478 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1102
                                              Verordnung
                         zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften
                und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
                                                        Vom 6. Juli 2022

   Es verordnen auf Grund
– des § 13 Absatz 6 des Tierarzneimittelgesetzes vom
  27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) das Bundes-

  ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Ernährung und Land-

  wirtschaft,

– des § 78 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1
  des Tierarzneimittelgesetzes vom 27. September
  2021 (BGBl. I S. 4530) das Bundesministerium für
  Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
  Bundesministerium der Verteidigung,

– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
  Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
  2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für
  Ernährung und Landwirtschaft,
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
  Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
  2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für
  Gesundheit,

– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, des
  § 77 Absatz 4 und des § 80 des Arzneimittelge-
  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen
  § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 59
  und § 80 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 87 des Ge-
  setzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)
  geändert worden sind, das Bundesministerium für
  Gesundheit,
– des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversiche-
  rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
  1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der zuletzt durch Arti-
  kel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober
  2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das
  Bundesministerium für Gesundheit:

                    Inhaltsübersicht
Artikel 1    Verordnung über die Registrierung homöopathischer
             Tierarzneimittel (Homöopathische Tierarzneimittel-
             Registrierungsverordnung – HomTAMRegV)
Artikel 2    Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im
             Bereich der Bundeswehr
Artikel 3    Änderung der Besonderen Gebührenverordnung
             BMEL
Artikel 4    Änderung der Besonderen Gebührenverordnung
             BMG
Artikel 5    Änderung der Arzneimittel-Sachverständigenverord-
             nung
Artikel 6    Änderung der Verordnung zur Änderung der Zustän-
             digkeit des Paul-Ehrlich-Instituts
Artikel 7    Änderung der Packungsgrößenverordnung
Artikel 8    Änderung der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung
Artikel 9    Änderung der AMG-Befugnisverordnung
Artikel 10   Inkrafttreten

                       Artikel 1
                   Verordnung

              über die Registrierung

        homöopathischer Tierarzneimittel
       (Homöopathische Tierarzneimittel-
   Registrierungsverordnung – HomTAMRegV)

                          §1
           Verfahren zur Registrierung
         homöopathischer Tierarzneimittel

   (1) Ein Antrag auf Registrierung eines homöopathi-
schen Tierarzneimittels ist elektronisch bei der zustän-
digen Bundesoberbehörde zu stellen. Von der zustän-
digen Bundesoberbehörde zur Verfügung gestellte
Formate sind zu verwenden und von ihr vorgegebene
Strukturen für die mit dem Antrag auf Registrierung
vorzulegenden Angaben und Unterlagen nach Arti-
kel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der

Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43;
L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020,
S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) sind zu beachten.

   (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann
den Antrag auf Registrierung und die in Artikel 87
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 bezeichneten
Unterlagen in englischer Sprache einreichen. Die An-
gaben, die in der Kennzeichnung und der Packungsbei-
lage enthalten sein sollen, sind in deutscher Sprache
einzureichen. Wenn die Angaben zusätzlich in weiteren
Amtssprachen von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraums eingereicht
werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller
sicherzustellen, dass in der verwendeten Sprache die
mit den nach Satz 2 verlangten Angaben übereinstim-
menden Angaben gemacht werden.
  (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat Än-
derungen in Bezug auf die im Antrag gemachten Anga-
ben oder auf die dem Antrag beigefügten Unterlagen
der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung
entsprechender Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.

   (4) Wenn die mit dem Antrag eingereichten Unter-
lagen nicht vollständig oder sonst unzureichend sind,
hat die zuständige Bundesoberbehörde die Antrag-
stellerin oder den Antragsteller unter Angabe von
Gründen zu benachrichtigen. Die Behörde gibt dabei
Gelegenheit, Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist auszuräumen. Im Fall der Sätze 1 und 2 ist die
Frist nach Artikel 87 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2019/6 ab dem Zugang der Benachrichtigung bis
zur Vorlage der zusätzlichen Informationen oder bis
zum Ablauf der gesetzten Frist gehemmt.
BGBl. 2022, Seite 1103 — Originalseite als Abbildung
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   (5) Die zuständige Bundesoberbehörde hat den An-
trag abzulehnen, wenn
 1. die vorgelegten Unterlagen nach Artikel 87 Absatz 1
    der Verordnung (EU) 2019/6 unvollständig sind,

 2. das homöopathische Tierarzneimittel nicht nach

    dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaft-

    lichen Erkenntnisse ausreichend analytisch geprüft

    worden ist,

 3. das homöopathische Tierarzneimittel nicht die
    nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln
    angemessene Qualität aufweist,
 4. es sich nicht um ein homöopathisches Tierarznei-
    mittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Ver-
    ordnung (EU) 2019/6 handelt oder das homöopa-
    thische Tierarzneimittel die Voraussetzungen des
    Artikels 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6
    nicht erfüllt,

 5. bei einem homöopathischen Tierarzneimittel, das
    biologische Stoffe enthält, das nach Artikel 87 Ab-
    satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/6
    vorzulegende Dossier keine Maßnahmen be-
    schreibt, die hinreichend gewährleisten, dass das
    homöopathische Tierarzneimittel frei von Krank-
    heitserregern ist,

 6. das homöopathische Tierarzneimittel zur Anwen-
    dung bei Tierarten bestimmt ist, die der Gewinnung
    von Lebensmitteln dienen, und Wirkstoffe enthält,
    die keine zulässigen pharmakologisch wirksamen
    Stoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 470/2009
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemein-
    schaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst-
    mengen für Rückstände pharmakologisch wirksa-
    mer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs,

    zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90

    des Rates und zur Änderung der Richtlinie

    2001/82/EG des Europäischen Parlaments und

    des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004

    des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.

    L 152 vom 16.6.2009, S. 11; L 154 vom 19.6.2015,

    S. 28) und der auf deren Grundlage erlassenen

    Vorschriften sind,

 7. die angegebene Wartezeit den Anforderungen des
    Artikels 4 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/6
    nicht entspricht oder die Wartezeit nicht ausrei-
    chend belegt ist,
 8. bei dem homöopathischen Tierarzneimittel der be-
    gründete Verdacht besteht, dass es bei bestim-
    mungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen
    hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medi-
    zinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinaus-
    gehen,
 9. die Abgabe des homöopathischen Tierarzneimit-
    tels oder seine Anwendung bei Tieren gegen Arti-
    kel 134 der Verordnung (EU) 2019/6 oder andere
    gesetzliche Vorschriften verstoßen würde,
10. für das homöopathische Tierarzneimittel eine Zu-
    lassung erteilt ist,
11. die Registrierung nach Artikel 87 Absatz 6 der Ver-
    ordnung (EU) 2019/6 nicht erteilt werden darf.

                          §2
        Geltung der Registrierung, Auflagen
  (1) Die Registrierung gilt für das im Registrierungs-
bescheid aufgeführte homöopathische Tierarzneimittel
oder die im Registrierungsbescheid aufgeführte Serie

homöopathischer Tierarzneimittel der gleichen Darrei-

chungsform, die aus der gleichen homöopathischen

Ursubstanz oder den gleichen homöopathischen Ur-

substanzen gewonnen worden sind.
   (2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Registrierung mit Auflagen, insbesondere zur Aufnah-
me von Warnhinweisen oder besonderer Lagerungs-
hinweise in der Packungsbeilage oder bei der Kenn-
zeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen,
verbinden. Auflagen können auch nachträglich ange-
ordnet werden.

                          §3
           Anzeigepflicht bei Änderungen

  (1) Die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung
hat folgende Änderungen innerhalb von 30 Tagen nach
der jeweiligen Änderung der zuständigen Bundesober-
behörde anzuzeigen:
1. Änderung in Bezug auf die Angaben im Antrag oder
   die eingereichten Unterlagen nach Artikel 87 Ab-
   satz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 und

2. Änderung von Angaben, die nach § 13 Absatz 3
   Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Tierarzneimittelgesetzes
   auf der Primärverpackung und der äußeren Umhül-
   lung oder nach § 13 Absatz 5 des Tierarzneimittel-
   gesetzes in der Packungsbeilage zu machen sind.
Die Änderungen müssen nicht angezeigt werden, so-
fern die Registrierung geändert werden muss oder eine
neue Registrierung erforderlich ist.

   (2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 er-

folgt, indem die Änderung in der Produktdatenbank

nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/6 erfasst

wird, gegebenenfalls einschließlich der Kennzeichnung

und der Packungsbeilage in den Sprachen entspre-

chend Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/6. Die An-

zeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt

unter Beifügung entsprechender Unterlagen elektro-

nisch bei der zuständigen Bundesoberbehörde. Arti-
kel 61 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2019/6 gilt entsprechend.

                          §4
            Änderung der Registrierung
  (1) Bei folgenden Änderungen muss die Registrie-
rung geändert werden:
1. erhebliche Änderung des Herstellungsverfahrens
   oder der Kontrolle der Ursubstanz oder der Ursub-
   stanzen oder der Darreichungsform, die sich deut-
   lich auf die Qualität oder die Unbedenklichkeit des
   homöopathischen Tierarzneimittels auswirken kann,
2. Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit
   der registrierten Darreichungsform vergleichbar ist,
3. Änderung der Verabreichungsart oder des Verabrei-
   chungsweges,
4. Erweiterung der Zieltierarten,
5. Änderung der Dosierung für eine Zieltierart,
BGBl. 2022, Seite 1104 — Originalseite als Abbildung
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6. Änderung der Wartezeit,
7. Änderung der Packungsgröße oder

8. Änderung in Bezug auf zusätzliche Angaben nach
   § 13 Absatz 4 des Tierarzneimittelgesetzes.
   (2) Die Änderung der Registrierung bedarf des An-
trags durch die Inhaberin oder den Inhaber der Regis-
trierung bei der zuständigen Bundesoberbehörde.
Für den Antrag gelten Artikel 62 Absatz 2, Artikel 63,
64, 66 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 68 der Verordnung
(EU) 2019/6 entsprechend.

                         §5
                Neue Registrierung

  Die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung hat
im Fall folgender Änderungen eine neue Registrierung
zu beantragen:
1. Änderung der Zusammensetzung der Ursubstanzen
   nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung
   des Verdünnungsgrades oder

2. Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit
   der registrierten Darreichungsform nicht vergleich-
   bar ist.

                         §6
              Rücknahme, Widerruf
          und Ruhen einer Registrierung

   (1) Die Registrierung eines homöopathischen Tier-
arzneimittels ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird,
dass ein Versagungsgrund nach § 1 Absatz 5 Num-
mer 2 bis 9 bei der Erteilung vorgelegen hat.
  (2) Die Registrierung kann zurückgenommen wer-
den, wenn

1. bekannt wird, dass der Versagungsgrund nach § 1
   Absatz 5 Nummer 1 bei der Erteilung vorgelegen
   hat, oder
2. in dem Antrag oder den vorgelegten Unter-
   lagen nach Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung
   (EU) 2019/6 unrichtige Angaben gemacht worden
   sind.

   (3) Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn ein

Versagungsgrund nach § 1 Absatz 5 nach der Regis-
trierung eingetreten ist.
  (4) Die Registrierung kann widerrufen werden, wenn

1. eine nach § 2 Absatz 2 angeordnete Auflage nicht
   eingehalten und diesem Mangel nicht innerhalb
   einer von der zuständigen Bundesoberbehörde zu
   setzenden angemessenen Frist abgeholfen worden
   ist,

2. die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung
   die Anforderungen des Artikels 87 Absatz 5 in Ver-
   bindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6
   nicht erfüllt,

3. das nach Artikel 87 Absatz 5 in Verbindung mit

   Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6
   festgelegte Pharmakovigilanz-System unangemes-
   sen ist,
4. die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung
   ihren oder seinen Pflichten aus Artikel 87 Absatz 5
   in Verbindung mit Artikel 77 der Verordnung
   (EU) 2019/6 nicht nachkommt,

5. die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung
   sonstige nach Artikel 87 Absatz 5 und Artikel 2
   Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 geltende
   Pflichten nicht erfüllt,

6. die für die Pharmakovigilanz zuständige verantwort-
   liche qualifizierte Person ihre Aufgaben aus Arti-
   kel 78 nicht wahrnimmt, oder
7. nachträglich bekannt wird, dass bei der Herstel-
   lung nicht die homöopathischen Zubereitungsver-
   fahren nach Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung
   (EU) 2019/6 eingehalten wurden; der Widerruf er-
   folgt im Benehmen mit der zuständigen Behörde.

  (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann auch das
Ruhen der Registrierung befristet angeordnet werden.

   (6) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Inhaberin oder den Inhaber der Registrierung in den
Fällen der Absätze 1 bis 3 auffordern, einen Antrag
auf Änderung der Registrierung zu stellen, wenn durch
eine entsprechende Änderung der betreffende Versa-
gungsgrund entfällt.

   (7) Ist die Registrierung für ein homöopathisches
Tierarzneimittel zurückgenommen oder widerrufen
oder ruht die Registrierung, so darf das homöopathi-
sche Tierarzneimittel nicht auf dem Markt bereitgestellt
oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
bracht werden. Die Rückgabe des homöopathischen
Tierarzneimittels an die Inhaberin oder den Inhaber
der Registrierung ist unter entsprechender Kenntlich-
machung zulässig. Die Rückgabe kann von der zustän-
digen Behörde angeordnet werden.

  (8) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes bleiben unberührt.

                          §7
   Erlöschen einer Registrierung durch Verzicht

  Hinsichtlich des Erlöschens der Registrierung für ein
homöopathisches Tierarzneimittel durch Verzicht gilt
§ 9 Absatz 5 des Tierarzneimittelgesetzes entspre-

chend.

                          §8

           Information der Öffentlichkeit

  Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Rück-
nahme, den Widerruf oder das Ruhen der Registrierung
oder den Verzicht nach § 7 im Bundesanzeiger bekannt
zu machen.

                       Artikel 2

                   Verordnung

              über die Abgabe von

  Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr
   Abweichend von den §§ 43, 44 und 49 des Tierarz-
neimittelgesetzes ist zwischen den im Bereich der
Bundeswehr betriebenen tierärztlichen Hausapotheken
die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln auch
ohne eine Großhandelsvertriebserlaubnis zulässig.
BGBl. 2022, Seite 1105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1105

                       Artikel 3                                    L 241 vom 8.7.2021, S. 17), in der jeweils gel-
                                                                    tenden Fassung,“.
                Änderung der
                                                            2. § 7 wird wie folgt geändert:
     Besonderen Gebührenverordnung BMEL
                                                               a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  Die Besondere Gebührenverordnung BMEL vom
13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874), die durch Artikel 3 der       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126)                    „(2) Für eine individuell zurechenbare öffent-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     liche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Än-
                                                                  derung dieser Verordnung beantragt oder begon-
1. In § 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst:
                                                                  nen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde,
  „14. Tierarzneimittelgesetz, Verordnung (EU) 2019/6             können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe
       des Europäischen Parlaments und des Rates                  der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erho-
       vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel                ben werden, soweit sich die gebührenerhebende
       und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG                Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende
       (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom                   Änderung dieser Verordnung eine solche Gebüh-
       20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15;             renfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat.“

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 14 wie folgt gefasst:
                                                      „Abschnitt 14
                               Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6“.
  b) Abschnitt 14 wird wie folgt gefasst:
                                                      „Abschnitt 14
                                Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6

                                                    Unterabschnitt 1
                    Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

                                                                                              Gebühren oder Auslagen
          Nummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                                     in Euro

      1             Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung

      1.1           Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24               100 bis 400
                    TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG

      1.2           Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung                            470
                    (EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung
                    gemäß § 41 Absatz 2 TAMG

      2             Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prü-               380 bis 4 300
                    fung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung
                    (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG

      3             Pharmakovigilanz

      3.1           Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-               nach Zeitaufwand
                    satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
                    kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
                    Verordnung (EU) 2019/6

      3.2           Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die           nach Zeitaufwand bis
                    gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind                   höchstens 390

      3.3           Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6

      3.3.1         Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-                   790
                    kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
                    Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6

      3.3.2         Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem                        1 200
                    Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4
                    der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
                    nung (EU) 2021/1280

      4             Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß            nach Zeitaufwand
                    Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6

BGBl. 2022, Seite 1106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1106

                                                    Unterabschnitt 2
                                          Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts

                                                                                            Gebühren oder Auslagen
           Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                                   in Euro

       1            Klinische Prüfungen

       1.1          Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10
                    Absatz 1 TAMG

       1.1.1        bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tierarznei-       500 bis 2 000
                    mittel

       1.1.2        bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel        500 bis 2 000

       1.1.3        für folgende Produktgruppen:                                            die in Nummer 1.1.1
                                                                                             oder Nummer 1.1.2
                    a) Tierarzneimittel für neuartige Therapien und monoklonale Anti-
                                                                                            vorgesehene Gebühr
                       körper im Bereich Immuntherapie
                    b) immunologische Tierarzneimittel im Anwendungsbereich des
                       TAMG und
                    c) Tierallergene
       1.2          Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen                               50 bis 250

       1.3          Bearbeitung sonstiger von Nummer 1.2 nicht erfasster Änderungen              50 bis 250
                    je betroffene klinische Prüfung

       1.4          Anordnung des Ruhens der Genehmigung                                      nach Zeitaufwand

       2            Pharmakovigilanz

       2.1          Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-             2 500 bis 20 000
                    satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
                    kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
                    Verordnung (EU) 2019/6

       2.2          Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6

       2.2.1        Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-          nach Zeitaufwand
                    kel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
                    Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6

       2.2.2        Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem               nach Zeitaufwand
                    Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4
                    der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverord-
                    nung (EU) 2021/1280

       2.3          Anordnung geeigneter Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung            nach Zeitaufwand
                    (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6

       3            Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß                1 500
                    Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6

       4            Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung

       4.1          Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128                 210
                    Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6

       4.2          Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-          nach Zeitaufwand
                    satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der
                    Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1

       4.3          Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster          die in Nummer 4.2
                    bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung),     vorgesehene Gebühr
                    aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird

       4. 4         Anerkennung der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines an-                  170
                    deren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
                    (EU) 2019/6

       4.5          bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln                                       120

BGBl. 2022, Seite 1107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1107

                                                                                         Gebühren oder Auslagen
       Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                                in Euro

   4.6          Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora-    die in Nummer 4.1
                tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6         oder Nummer 4.2
                                                                                         vorgesehene Gebühr

   4.6.1        wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut                160
                freigegeben wurde

   4.6.2        wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten                    160
                Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
                wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
                die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
                durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet

   4.7          Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord-          nach Zeitaufwand
                nung (EU) 2019/6

   4.8          die nach Nummer 4.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
                bührenschuldners zu ermäßigen

   4.8.1        wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das                160
                Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde

   4.8.2        wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten                    160
                Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
                wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
                die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
                durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet

   4.9          die nach Nummer 4.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Ge-
                bührenschuldners zu ermäßigen

   4.9.1        wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das                160
                Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde

   4.9.2        wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten                   160“.
                Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
                wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
                die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
                durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet

c) In Abschnitt 15 wird Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:
                                                „Unterabschnitt 2
                                      Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts

                                                                                         Gebühren oder Auslagen
       Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                                in Euro

   1            Nationale Zulassung

   1.1          Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5          6 000 bis 20 000
                Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Arti-
                keln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6

   1.2          Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen            nach Zeitaufwand bis
                einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung                maximal 17 500
                (EU) 2019/6

   1.3          Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen               1 500 bis 5 000
                einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung
                (EU) 2019/6

   1.4          Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-            4 500 bis 15 000
                grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
                (EU) 2019/6

   1.5          Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außerge-           3 500 bis 14 000
                wöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
                kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6

BGBl. 2022, Seite 1108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1108


                                                                                         Gebühren oder Auslagen
           Nummer                     Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                                in Euro

       2            Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren
                    der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1
                    in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung
                    (EU) 2019/6

       2.1          wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-        1 500 bis 12 000
                    führung des Verfahrens

       2.2          wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-         500 bis 7 000
                    ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
                    hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt

       2.3          wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist                    1 500 bis 13 000

       2.4          Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
                    grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
                    (EU) 2019/6

       2.4.1        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-        1 500 bis 12 000
                    führung des Verfahrens

       2.4.2        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-         500 bis 7 000
                    ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
                    hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt

       2.4.3        wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist                    3 000 bis 10 000

       2.5          Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
                    gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Arti-
                    kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6

       2.5.1        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-        1 500 bis 12 000
                    führung des Verfahrens

       2.5.2        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-         500 bis 7 000
                    ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
                    hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt

       2.5.3        wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist                    2 000 bis 10 000

       2.6          Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
                    Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6

       2.6.1        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-        1 500 bis 12 000
                    führung des Verfahrens

       2.6.2        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-         500 bis 7 000
                    ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
                    hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt

       2.6.3        wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist                    3 500 bis 13 000

       2.7          Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
                    Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6

       2.7.1        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-        1 500 bis 6 000
                    führung des Verfahrens

       2.7.2        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah-         500 bis 2 000
                    ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
                    hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt

       2.7.3        wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist                     500 bis 3 000

       2.8          die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchfüh-
                    rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6

       2.8.1        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist                       nach Zeitaufwand

       2.8.2        wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist                   nach Zeitaufwand

BGBl. 2022, Seite 1109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1109
    Nummer                     Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren oder Auslagen

       in Euro
3            Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentrali-
             sierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
             Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6

3.1          wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist

3.2          wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das

              10 000 bis 40 000

Verfah-         500 bis 7 000
             ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
             hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt

3.3          wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

5 000 bis 18 000
3.4          Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be-
             grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung
             (EU) 2019/6

3.4.1        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist

3.4.2        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das

               8 500 bis 25 000

Verfah-         500 bis 7 000
             ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
             hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt

3.4.3        wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

3 500 bis 13 000
3.5          Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
             gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß
             kel 25 der Verordnung (EU) 2019/6

3.5.1        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist

3.5.2        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Arti-

               7 500 bis 24 000

Verfah-         500 bis 7 000
             ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
             hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt

3.5.3        wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

2 500 bis 12 000
3.6          Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
             Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6

3.6.1        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist

3.6.2        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das

             nach Zeitaufwand bis
               maximal 29 500

Verfah-         500 bis 7 000
             ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
             hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt

3.6.3        wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

3 500 bis 13 000
3.7          Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
             Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6

3.7.1        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist

3.7.2        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das

               1 500 bis 6 000

Verfah-         500 bis 2 000
             ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter
             hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt

3.7.3        wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

500 bis 3 000
3.8          bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen     nach Zeitaufwand
             des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6,
             zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1
             oder 3.6.2
3.9          Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchfüh-
             rung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU)

3.9.1        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist

3.9.2        wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist
2019/6

              nach Zeitaufwand

              nach Zeitaufwand
BGBl. 2022, Seite 1110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1110
           Nummer                     Gebühren- oder Auslagentatbestand

       4            Bearbeitung der Änderung einer Zulassung

Gebühren oder Auslagen

       in Euro
       4.1          bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Arti-
                    keln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6
       4.1.1        wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-         800 bis 5 000
                    lassen ist
       4.1.2        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist
       4.1.3        wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist
       4.2          bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den
                    keln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6

            1 300 bis 8 000
             700 bis 4 000
Arti-        360 bis 1 300
       4.3          wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderun-
                    gen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein
                    wesentlich geringerer Aufwand entsteht
       4.3.1        für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr     die in Nummer 4.1
                    vorgesehen ist
       4.3.2        für jede weitere Änderung
vorgesehene Gebühr
    ein Viertel bis
     drei Viertel
 der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
       4.4          wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeu-
                    tischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Num-
                    mer 4.1 beantragt werden
       4.4.1        für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr     die in Nummer 4.1
                    vorgesehen ist
       4.4.2        für jede weitere Änderung
vorgesehene Gebühr
    ein Viertel bis
     drei Viertel
 der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
       4.5          Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen
                    Unternehmer
       4.5.1        für die Übertragung einer Zulassung

100
       4.5.2        für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig              50
                    mitgeteilt wird
       4.6          Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei
                    Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung
                    (EU) 2019/6
       4.6.1        wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist
       4.6.2        wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

nach Zeitaufwand
nach Zeitaufwand
       5            weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit
                    der Zulassung
       5.1          Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
                    Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
                    oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Excep-
                    tional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung
                    (EU) 2019/6
       5.1.1        wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-             1 900
                    lassen ist
       5.1.2        bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
                    gliedstaat (RMS) ist

3 100
       5.1.3        bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-                1 800
                    gliedstaat (CMS) ist
BGBl. 2022, Seite 1111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1111

                                                                                  Gebühren oder Auslagen
    Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                         in Euro

5.2          Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24
             Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der
             Verordnung (EU) 2019/6

5.2.1        wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zuge-      nach Zeitaufwand
             lassen ist

5.2.2        bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-             nach Zeitaufwand
             gliedstaat (RMS) ist

5.2.3        bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-         nach Zeitaufwand
             gliedstaat (CMS) ist

5.3          Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129      nach Zeitaufwand
             Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6

5.4          Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Ände-         nach Zeitaufwand
             rung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung
             (EU) 2019/6

6            Genehmigung des Parallelhandels mit einem immunologischen Tier-              1 500
             arzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6

7            Klinische Prüfungen

7.1          Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6

7.1.1        bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen immuno-        500 bis 2 000
             logischen Tierarzneimittel

7.1.2        bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen immunologi-          500 bis 2 000
             schen Tierarzneimittel

7.2          Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen                             50 bis 250

7.3          Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen            50 bis 250
             je betroffener klinischer Prüfung

7.4          Anordnung des Ruhens der Genehmigung                                   nach Zeitaufwand

8            Pharmakovigilanz

8.1          Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Ab-           2 500 bis 20 000
             satz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
             kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
             Verordnung (EU) 2019/6

8.2          Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6

8.2.1        Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Arti-       nach Zeitaufwand
             kel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76
             Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6

8.2.2        Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem            nach Zeitaufwand
             Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Ab-
             satz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchfüh-
             rungsverordnung (EU) 2021/1280

8.3          Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130           nach Zeitaufwand
             der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verord-
             nung (EU) 2019/6

9            Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung

9.1          Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128
             Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6

9.1.1        für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline                 210
             und sonstige immunologische Tierarzneimittel

9.1.2        für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten                                     210

BGBl. 2022, Seite 1112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1112


                                                                                             Gebühren oder Auslagen
         Nummer                        Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                                    in Euro

       9.1.3        für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten                                     250

       9.1.4        für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten                                    260

       9.2          Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-
                    satz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
                    zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1

       9.2.1        je In-vitro-Test                                                                 1 100

       9.2.2        je In-vivo-Test                                                                  2 500

       9.3          Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Ab-            500 bis zu der für
                    satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6              eine Zulassung nach
                                                                                               Nummer 1 jeweils
                                                                                             vorgesehenen Gebühr

       9.4          aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines ande-                    170
                    ren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
                    (EU) 2019/6

       9.5          bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln                                        120

       9.6          Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster           die in Nummer 9.2
                    bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung),      vorgesehene Gebühr
                    aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird

       9.7          Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verord-          nach Zeitaufwand
                    nung (EU) 2019/6

       9.8          Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Labora-    die in Nummer 9.1
                    tory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6         oder Nummer 9.2
                                                                                             vorgesehene Gebühr

       9.8.1        wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut                160
                    freigegeben wurde

       9.8.2        wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten                    160
                    Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
                    wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
                    die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
                    durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet

       9.9          die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
                    Gebührenschuldners zu ermäßigen

       9.9.1        wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das                160
                    Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde

       9.9.2        wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten                    160
                    Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
                    wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
                    die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
                    durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet

       9.9.3        wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-                   160 bis 210
                    impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
                    EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
                    damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden

       9.10         die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
                    Gebührenschuldners zu ermäßigen,

       9.10.1       wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das                160
                    Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde

       9.10.2       wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten                    160
                    Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
                    wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch
                    die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder
                    durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet

BGBl. 2022, Seite 1113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1113

                                                                                             Gebühren oder Auslagen
        Nummer                        Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                                    in Euro

      9.10.3        wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-                   160 bis 210
                    impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
                    EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
                    damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden
      10            sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen
      10.1          je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des            200 bis 6 000
                    Tiergesundheitsgesetzes und der Tierimpfstoff-Verordnung außer-
                    halb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, ein-
                    schließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung
                    sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutach-
                    ten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft
      10.2          Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfah-           25 bis 250
                    ren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem
                    Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz
                    anhängig
      10.3          Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln,                  50
                    sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung
      10.4          Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen                250
                    Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
      11            Ermäßigungen
      11.1          Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7,           um 25 Prozent
                    wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen
                    den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungs-
                    kosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann
                    und dass an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des
                    Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht
      11.2          Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7,           um 50 Prozent
                    wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1 die
                    Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arznei-
                    mittel bestimmt ist, klein ist
      11.3          Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische                 um 25 Prozent“.
                    Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und
                    ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen
                    Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchs-
                    voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen dar-
                    zulegen und nachzuweisen.


                                                     Artikel 4
                                              Änderung der
                                   Besonderen Gebührenverordnung BMG
  Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Nummer 10 werden die folgenden Nummern 10a und 10b eingefügt:
  „10a. Tierarzneimittelgesetz,
  10b. Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
       Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom
       20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) in der jeweils geltenden
       Fassung,“.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 4
                                                 Übergangsvorschrift
     (1) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder
  begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021
  geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Soweit sich die gebührenerhebende Behörde
  unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrück-
  lich vorbehalten hat, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden.

BGBl. 2022, Seite 1114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1114

    (2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser
  Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und
  Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die ge-
  bührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche
  Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Abschnitt 6 folgende Angabe zu Abschnitt 6a eingefügt:
                                                        „Abschnitt 6a
                                Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6“.
  b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 8.6.2 wird nach der Angabe „§ 29 Absatz 2a“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
           bbb) In Nummer 28 wird die Angabe „Nummer 6“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
       bb) Tabelle 2 wird aufgehoben.
       cc) Tabelle 3 wird Tabelle 2 und wird wie folgt geändert:
           aaa) Nummer 10.4 wird aufgehoben.
           bbb) Nummer 15.7 wird aufgehoben.
  c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Tabelle 2 wird aufgehoben.
       bb) Tabelle 3 wird Tabelle 2.
  d) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:
                                                        „Abschnitt 6a
                                 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6

                                                          Tabelle 1
       Vorbemerkung:
       In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
       1. Bekannter Stoff
          Tierarzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
          (EU) 2019/6 nicht vorliegen.
       2. Neuer Stoff:
          Tierarzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
          (EU) 2019/6 vorliegen.
       3. Vollständige Bezugnahme:
          Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Unterlagen eines Vorantragstellers gemäß Artikel 18 der Ver-
          ordnung (EU) 2019/6.
       4. Teilweise Bezugnahme:
          Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme
          der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen gemäß Artikel 19 der Verordnung
          (EU) 2019/6.
       5. Dublette:
          Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Tierarzneimittel desselben Antrag-
          stellers, dessen Zulassung oder Registrierung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf
          Jahre zurückliegt.
       6. Serie:
          Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zu-
          lassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich
          in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.
       7. Gleichartige Serie:
          Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zu-
          lassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für ein identisches Tierarzneimittel.

BGBl. 2022, Seite 1115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1115


Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                                                                                           Höhe der
    Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand                    Gebühren oder Auslagen
                                                                                            in Euro

1             Nationale Zulassung eines Tierarzneimittels

1.1           Freistellung von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere von der                399 bis 985
              Pflicht zur Zulassung nach § 4 TAMG

1.2           Prüfung von Änderungen und Entscheidung über die Zustimmung zu                            309
              Änderungen der gemäß § 4 Absatz 2 TAMG vorzulegenden Informa-
              tionen und Entwürfe nach § 4 Absatz 4 TAMG

1.3           Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff

1.3.1         Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezug-                        28 309
              nahme

1.3.2         Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezug-                    25 150
              nahme

1.3.3         Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-                    20 543
              zugnahme

1.3.4         Beteiligung des Umweltbundesamtes

1.3.4.1       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3,                   Um 7 670
              wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
              bundesamt vorgenommen wird

1.3.4.2       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3, Nach Zeitaufwand
              wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
              tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
              (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird

1.3.5         Zulassung einer Dublette und Zulassung eines Tierarzneimittels mit                      3 696
              Bezugnahme auf [bereits vorgelegte] Unterlagen nach Artikel 21 der
              Verordnung (EU) 2019/6

1.4           Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
              Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung

1.4.1         Zulassung einer Serie                                                                   7 908

1.4.2         Zulassung einer gleichartigen Serie                                                     3 696

1.5           Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti- Nach Zeitaufwand bis
              kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6                                höchstens 75 Prozent
                                                                               der entsprechenden
                                                                               Gebühr nach
                                                                               Nummer 1.3.1

1.6           Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Nach Zeitaufwand bis
              Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6               höchstens 25 Prozent
                                                                               der entsprechenden
                                                                               Gebühr nach
                                                                               Nummer 1.3.1

1.7           Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir- Nach Zeitaufwand bis
              cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6        höchstens 75 Prozent
                                                                            der entsprechenden
                                                                            Gebühr nach
                                                                            Nummer 1.3.1

1.8           Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän- Nach Zeitaufwand bis
              den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung höchstens 25 Prozent
              (EU) 2019/6                                                    der entsprechenden
                                                                             Gebühr nach
                                                                             Nummer 1.3.1

BGBl. 2022, Seite 1116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1116


       Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                                                                                                  Höhe der
           Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand                    Gebühren oder Auslagen
                                                                                                   in Euro

       1.9           Beteiligung des Umweltbundesamtes

       1.9.1         Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8,                       Um 3 835
                     wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
                     bundesamt vorgenommen wird

       1.9.2         Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8, Nach Zeitaufwand
                     wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
                     tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
                     (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird

       1.10          Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas- Je weiterer Zulassung
                     sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für 35 Prozent der
                     begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung Gebühr nach den
                     (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Nummern 1.5 bis 1.8
                     Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6

       2             Zulassung eines Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen
                     Anerkennung (MRP)

       2.1           Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den
                     Gebühren nach den Nummern 1.3 bis 1.9

       2.1.1         Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff

       2.1.1.1       Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezug-                        31 235
                     nahme

       2.1.1.2       Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezug-                    27 890
                     nahme

       2.1.1.3       Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-                    24 048
                     zugnahme

       2.1.2         Zulassung eines Tierarzneimittels im Wege der nachträglichen Aner-                    17 853
                     kennung (Subsequent-Recognition) nach Artikel 53 der Verordnung
                     (EU) 2019/6

       2.1.3         Beteiligung des Umweltbundesamtes

       2.1.3.1       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2,                 Um 9 429
                     wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
                     bundesamt vorgenommen wird

       2.1.3.2       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2, Nach Zeitaufwand
                     wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
                     tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
                     (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird

       2.1.4         Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach                              5 958
                     Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6

       2.1.5         Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
                     Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung

       2.1.5.1       Zulassung einer Serie                                                                 12 030

       2.1.5.2       Zulassung einer gleichartigen Serie                                                     5 958

       2.1.6         Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti- Nach Zeitaufwand bis
                     kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6                                höchstens 75 Prozent
                                                                                      der Nummer 2.1.1.1

       2.1.7         Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Nach Zeitaufwand bis
                     Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6               höchstens 25 Prozent
                                                                                      der Nummer 2.1.1.1

BGBl. 2022, Seite 1117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1117


Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                                                                                            Höhe der
  Nummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand                    Gebühren oder Auslagen
                                                                                             in Euro

2.1.8          Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir- Nach Zeitaufwand bis
               cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6        höchstens 75 Prozent
                                                                             der Nummer 2.1.1.1

2.1.9          Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän- Nach Zeitaufwand bis
               den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung höchstens 25 Prozent
               (EU) 2019/6                                                   der Nummer 2.1.1.1

2.1.10         Beteiligung des Umweltbundesamtes

2.1.10.1       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9,                   Um 3 835
               wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
               bundesamt vorgenommen wird

2.1.10.2       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9, Nach Zeitaufwand
               wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
               tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
               (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird

2.1.11         Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas- Je weiterer Zulassung
               sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für 35 Prozent der
               einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord- Gebühr nach den
               nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep- Nummern 2.1.6
               tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6      bis 2.1.9

2.2            Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)

2.2.1          Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff

2.2.1.1        Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teil-                    17 110
               weise Bezugnahme

2.2.1.2        Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-                    14 384
               zugnahme

2.2.2          Beteiligung des Umweltbundesamtes

2.2.2.1        Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1                            Um 5 037
               und 2.2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
               das Umweltbundesamt vorgenommen wird

2.2.2.2        Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1 Nach Zeitaufwand
               bis 2.2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung anti-
               mikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der
               Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenom-
               men wird

2.2.3          Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach                              4 224
               Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6

2.2.4          Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
               Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung

2.2.4.1        Zulassung einer Serie                                                                   4 773

2.2.4.2        Zulassung einer gleichartigen Serie                                                     4 224

2.2.5          Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti- Nach Zeitaufwand bis
               kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6                                höchstens 75 Prozent
                                                                                der Nummer 2.2.1.1

2.2.6          Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Nach Zeitaufwand bis
               Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6               höchstens 25 Prozent
                                                                                der Nummer 2.2.1.1

BGBl. 2022, Seite 1118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1118


       Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                                                                                                  Höhe der
           Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand                    Gebühren oder Auslagen
                                                                                                   in Euro

       2.2.7         Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir- Nach Zeitaufwand bis
                     cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6        höchstens 75 Prozent
                                                                                   der Nummer 2.2.1.1

       2.2.8         Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän- Nach Zeitaufwand bis
                     den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung höchstens 25 Prozent
                     (EU) 2019/6                                                   der Nummer 2.2.1.1

       2.2.9         Beteiligung des Umweltbundesamtes

       2.2.9.1       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8,                   Um 3 835
                     wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
                     bundesamt vorgenommen wird

       2.2.9.2       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8, Nach Zeitaufwand
                     wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
                     tenzen in der Umwelt nach Art. 8 Abs. 2 der VO (EU) 2019/6 durch
                     das Umweltbundesamt vorgenommen wird

       2.2.10        Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas- Je weiterer Zulassung
                     sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für 35 Prozent der
                     einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord- Gebühr nach den
                     nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep- Nummern 2.2.5
                     tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6      oder 2.2.8

       3             Zulassung eines Tierarzneimittels im dezentralisierten Verfahren
                     (DCP)

       3.1           Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)

       3.1.1         Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff

       3.1.1.1       Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezug-                        49 800
                     nahme

       3.1.1.2       Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezug-                    44 411
                     nahme

       3.1.1.3       Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-                    37 265
                     zugnahme

       3.1.2         Beteiligung des Umweltbundesamtes

       3.1.2.1       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1                            Um 9 823
                     bis 3.1.1.3, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
                     das Umweltbundesamt vorgenommen wird

       3.1.2.2       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1 Nach Zeitaufwand
                     bis 3.1.1.3, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung anti-
                     mikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der
                     Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenom-
                     men wird

       3.1.3         Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach                              8 211
                     Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6

       3.1.4         Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
                     Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung

       3.1.4.1       Zulassung einer Serie                                                                 16 880

       3.1.4.2       Zulassung einer gleichartigen Serie                                                     8 211

       3.1.5         Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti- Nach Zeitaufwand bis
                     kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6                                höchstens 75 Prozent
                                                                                      der Gebühr nach
                                                                                      Nummer 3.1.1.1

BGBl. 2022, Seite 1119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1119


Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                                                                                           Höhe der
  Nummer                        Gebühren- oder Auslagentatbestand                    Gebühren oder Auslagen
                                                                                            in Euro

3.1.6         Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Nach Zeitaufwand bis
              Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6               höchstens 25 Prozent
                                                                               der Gebühr nach
                                                                               Nummer 3.1.1.1

3.1.7         Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir- Nach Zeitaufwand bis
              cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6        höchstens 75 Prozent
                                                                            der Gebühr nach
                                                                            Nummer 3.1.1.1

3.1.8         Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän- Nach Zeitaufwand bis
              den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung höchstens 25 Prozent
              (EU) 2019/6                                                   der Gebühr nach
                                                                            Nummer 3.1.1.1

3.1.9         Beteiligung des Umweltbundesamtes

3.1.9.1       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.5 bis 3.1.8,                   Um 4 911
              wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
              bundesamt vorgenommen wird

3.1.9.2       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.5 bis 3.1.8, Nach Zeitaufwand
              wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
              tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
              (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird

3.1.10        Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas- Je weiterer Zulassung
              sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für 35 Prozent der
              einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord- entsprechenden
              nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep- Gebühr nach
              tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6      Nummer 3.1.5 oder
                                                                                    Nummer 3.1.8

3.1.11        Erneute Überprüfung des Bewertungsberichts nach Artikel 50 der                1 040 bis 6 360
              Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers, wenn die
              erneute Überprüfung erfolglos war

3.2           Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)

3.2.1         Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff

3.2.1.1       Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teil-                    18 638
              weise Bezugnahme

3.2.1.2       Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Be-                    16 295
              zugnahme

3.2.2         Beteiligung des Umweltbundesamtes

3.2.2.1       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1                            Um 5 430
              und 3.2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
              das Umweltbundesamt vorgenommen wird

3.2.2.2       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1 Nach Zeitaufwand
              bis 3.2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung anti-
              mikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der
              Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenom-
              men wird

3.2.3         Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach                              3 642
              Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6

3.2.4         Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
              Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung

3.2.4.1       Zulassung einer Serie                                                                   6 454

3.2.4.2       Zulassung einer gleichartigen Serie                                                     3 642

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Originalseite · Seite 1120


       Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                                                                                                 Höhe der
           Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand                   Gebühren oder Auslagen
                                                                                                  in Euro

       3.2.5         Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Arti- Nach Zeitaufwand bis
                     kel 23 der Verordnung (EU) 2019/6                                höchstens 75 Prozent
                                                                                      der Gebühr nach
                                                                                      Nummer 3.2.1.1

       3.2.6         Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Nach Zeitaufwand bis
                     Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6               höchstens 25 Prozent
                                                                                      der Gebühr nach
                                                                                      Nummer 3.2.1.1

       3.2.7         Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Cir- Nach Zeitaufwand bis
                     cumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6        höchstens 75 Prozent
                                                                                   der Gebühr nach
                                                                                   Nummer 3.2.1.1

       3.2.8         Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umstän- Nach Zeitaufwand bis
                     den (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung höchstens 25 Prozent
                     (EU) 2019/6                                                   der Gebühr nach
                                                                                   Nummer 3.2.1.1

       3.2.9         Beteiligung des Umweltbundesamtes

       3.2.9.1       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.5 bis 3.2.8,                    Um 2 715
                     wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt-
                     bundesamt vorgenommen wird

       3.2.9.2       Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.5 bis 3.2.8, Nach Zeitaufwand
                     wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resis-
                     tenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
                     (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird

       3.2.10        Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulas- Je weiterer Zulassung
                     sung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für 35 Prozent der
                     einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verord- entsprechenden
                     nung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excep- Gebühr nach
                     tional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6      Nummer 3.2.5 oder
                                                                                           Nummer 3.2.8

       3.2.11        Erfolglose erneute Überprüfung des Bewertungsberichts nach Arti-                 814 bis 3 817
                     kel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers

       4             Bearbeitung eines Zulassungsantrags vor Rücknahme nach Artikel 6
                     Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6

       4.1           Eines Antrags nach Artikel 49, 52 oder 53 der Verordnung                     1 792 bis 2 864
                     (EU) 2019/6 mit Deutschland als RMS

       4.2           Eines Antrags nach Artikel 49, 52 oder 53 der Verordnung                     1 282 bis 2 215
                     (EU) 2019/6 mit Deutschland als CMS bzw. nach Artikel 46 der Ver-
                     ordnung (EU) 2019/6 im nationalen Verfahren

       5             Prüfung von und Entscheidung über Änderungsanzeigen (Variations)
                     nach Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2019/6

       5.1           Bei nationalen Zulassungen

       5.1.1         Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver-                       309
                     ordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG

       5.1.2         Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver-
                     ordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG

       5.1.2.1       Einfache Änderungen (Reduced timetable)                                                 1 154

BGBl. 2022, Seite 1121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1121


Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                                                                                            Höhe der
  Nummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand                    Gebühren oder Auslagen
                                                                                             in Euro

5.1.2.2        Beteiligung des Umweltbundesamtes

5.1.2.2.1      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.1, wenn eine Bewertung                       Um 1 373
               möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
               men wird

5.1.2.2.2      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.1, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
               von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
               nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
               weltbundesamt vorgenommen wird

5.1.2.3        Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6                      858
               zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.1 und 5.1.2.2

5.1.2.4        Standardänderungen (Standard timetable)                                                 2 400

5.1.2.5        Beteiligung des Umweltbundesamtes

5.1.2.5.1      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.4, wenn eine Bewertung                       Um 3 627
               möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
               men wird

5.1.2.5.2      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.4, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
               von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
               nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
               weltbundesamt vorgenommen wird

5.1.2.6        Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6                    1 955
               zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.4 und 5.1.2.5

5.1.2.7        Komplexe Änderungen (Extended timetable)                                                5 587

5.1.2.8        Beteiligung des Umweltbundesamtes

5.1.2.8.1      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.7, wenn eine Bewertung                       Um 5 981
               möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
               men wird

5.1.2.8.2      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.7, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
               von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
               nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
               weltbundesamt vorgenommen wird

5.1.2.9        Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6                    4 475
               zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.7 und 5.1.2.8

5.1.2.10       Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform, der An-          5 587 bis 28 309
               wendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tierart

5.1.3          Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Je weiterer Änderung
               Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung zusätzlich 50 Prozent
                                                                                     der Gebühr der
                                                                                     Nummern 5.1.1, 5.1.2.1,
                                                                                     5.1.2.4, 5.1.2.7,
                                                                                     5.1.2.10

5.2            Bei dezentralisierten Verfahren (DCP) und Verfahren der gegenseiti-
               gen Anerkennung (MRP) mit Deutschland als RMS

5.2.1          Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver-                       417
               ordnung (EU) 2019/6

5.2.2          Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver-
               ordnung (EU) 2019/6

5.2.2.1        Einfache Änderungen (Reduced timetable)                                                 2 270

BGBl. 2022, Seite 1122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1122


       Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                                                                                                  Höhe der
         Nummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand                   Gebühren oder Auslagen
                                                                                                   in Euro

       5.2.2.2        Beteiligung des Umweltbundesamtes

       5.2.2.2.1      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.1, wenn eine Bewertung                       Um 1 654
                      möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
                      men wird

       5.2.2.2.2      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.1 wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
                      von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
                      nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
                      weltbundesamt vorgenommen wird

       5.2.2.3        Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6                        1 772
                      zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.1 und 5.2.2.2

       5.2.2.4        Standardänderungen (Standard timetable)                                                5 385

       5.2.2.5        Beteiligung des Umweltbundesamtes

       5.2.2.5.1      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.4, wenn eine Bewertung                       Um 4 973
                      möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
                      men wird

       5.2.2.5.2      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.4, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
                      von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
                      nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
                      weltbundesamt vorgenommen wird

       5.2.2.6        Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6                        4 389
                      zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.4 und 5.2.2.5

       5.2.2.7        Komplexe Änderungen (Extended timetable)                                               9 273

       5.2.2.8        Beteiligung des Umweltbundesamtes

       5.2.2.8.1      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.7, wenn eine Bewertung                       Um 8 649
                      möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
                      men wird

       5.2.2.8.2      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.7, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
                      von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
                      nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
                      weltbundesamt vorgenommen wird

       5.2.2.9        Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6                        7 504
                      zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.7 und 5.2.2.8

       5.2.2.10       Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform oder der          9 273 bis 28 309
                      Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tier-
                      art

       5.2.3          Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Je weiterer Änderung
                      Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung zusätzlich 50 Prozent
                                                                                            der Gebühr der
                                                                                            Nummern 5.2.1, 5.2.2.1,
                                                                                            5.2.2.4, 5.2.2.7,
                                                                                            5.2.2.10

       5.3            Bei dezentralisierten Verfahren (DCP) und Verfahren der gegenseiti-
                      gen Anerkennung (MRP) mit Deutschland als CMS

       5.3.1          Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver-                      219
                      ordnung (EU) 2019/6

       5.3.2          Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver-
                      ordnung (EU) 2019/6

       5.3.2.1        Einfache Änderungen (Reduced timetable)                                                  526

BGBl. 2022, Seite 1123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1123


Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                                                                                           Höhe der
    Nummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand                   Gebühren oder Auslagen
                                                                                            in Euro

5.3.2.2        Beteiligung des Umweltbundesamtes

5.3.2.2.1      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.1, wenn eine Bewertung                         Um 931
               möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
               men wird

5.3.2.2.2      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.1, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
               von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
               nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
               weltbundesamt vorgenommen wird

5.3.2.3        Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6                          426
               zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.1 und 5.3.2.2

5.3.2.4        Standardänderungen (Standard timetable)                                                2 146

5.3.2.5        Beteiligung des Umweltbundesamtes

5.3.2.5.1      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.4, wenn eine Bewertung                       Um 2 884
               möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
               men wird

5.3.2.5.2      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.4 wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
               von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
               nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
               weltbundesamt vorgenommen wird

5.3.2.6        Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6                        1 772
               zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.4 und 5.3.2.5

5.3.2.7        Komplexe Änderungen (Extended timetable)                                               3 516

5.3.2.8        Beteiligung des Umweltbundesamtes

5.3.2.8.1      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.7, wenn eine Bewertung                       Um 4 256
               möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenom-
               men wird

5.3.2.8.2      Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.7, wenn eine Bewertung Nach Zeitaufwand
               von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt
               nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Um-
               weltbundesamt vorgenommen wird

5.3.2.9        Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6                        2 769
               zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.7 und 5.3.2.8

5.3.2.10       Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform oder der          3 516 bis 28 309
               Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tier-
               art

5.3.3          Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Je weiterer Änderung
               Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung zusätzlich 50 Prozent
                                                                                     der Gebühr der
                                                                                     Nummern 5.3.1, 5.3.2.1,
                                                                                     5.3.2.4, 5.3.2.7,
                                                                                     5.3.2.10

5.4            Erfolglose erneute Überprüfung nach Artikel 66 Absatz 10 und 11 der Zeitaufwand bis
               Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers              höchstens 75 Prozent
                                                                                   der Ausgangsgebühr

6              Maßnahmen nach den Artikeln 129, 130 und 134 der Verordnung                   376 bis 10 000
               (EU) 2019/6 sowie § 76 TAMG

7              Verfahren betreffend homöopathische Tierarzneimittel

7.1            Registrierung eines homöopathischen Tierarzneimittels nach den Ar- Nach Zeitaufwand,
               tikeln 85 bis 87 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 13 TAMG          höchstens 6 400

BGBl. 2022, Seite 1124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1124


       Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                                                                                               Höhe der
           Nummer                     Gebühren- oder Auslagentatbestand                  Gebühren oder Auslagen
                                                                                                in Euro

       7.2          Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Regis- Nach Zeitaufwand,
                    trierung, je Registrierung                                            höchstens 2 200

       7.3          Registrierung einer Dublette oder gleichartigen Serie                Nach Zeitaufwand,
                                                                                         höchstens 1 600

       7.4          Anzeige einer Änderung eines homöopathischen Tierarzneimittels       Nach Zeitaufwand,
                                                                                         höchstens 309

       7.5          Änderung der Registrierung                                           Nach Zeitaufwand,
                                                                                         höchstens 2 000

       7.6          Anzeige einer Änderung eines homöopathischen Tierarzneimittels je weiterer Änderung
                    oder Änderung der Registrierung bei einer Serie oder gleichartigen zusätzlich 50 Prozent
                    Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung   der Gebühr der
                                                                                       Nummer 7.4 oder
                                                                                       der Nummer 7.5,
                                                                                       höchstens die Gebühr
                                                                                       nach Nummer 7.1

       8            Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

       8.1          Entscheidung nach § 9 Absatz 8 TAMG über die Zulassungspflicht       Nach Zeitaufwand

       8.2          Wissenschaftliche Stellungnahme zur Qualität, zur therapeutischen                345 bis 1 276
                    Wirksamkeit oder zur Unbedenklichkeit eines Tierarzneimittels

       8.3          Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.2, wenn eine Bewertung mög-               Um 288 bis 802
                    licher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen
                    wird

       8.4          Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Nach Zeitaufwand
                    Stand nach § 32 VwVfG

       8.5          Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens Nach Zeitaufwand
                    nach § 51 VwVfG

       8.6          Nicht einfache schriftliche Auskunft                                             266 bis 2 911

       8.7          Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.6, wenn eine Bewertung mög-             Um 465 bis 1 653
                    licher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen
                    wird

       8.8          Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Ver- Nach Zeitaufwand
                    waltungsverfahrens nach den Nummern 1 bis 7.2, 8.4 oder 8.5

       8.9          Beratung des Antragstellers                                          Nach Zeitaufwand

       8.10         Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.9, wenn eine Bewertung mög-            Um 728 bis 10 204
                    licher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen
                    wird

       8.11         Ausstellung eines Zertifikates nach Artikel 98 der Verordnung                             344
                    (EU) 2019/6

       8.12         Bescheinigungen, mit Ausnahme der in Nummer 8.11 genannten und                    135 bis 461
                    Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind

       9            Ermäßigungen

       9.1          Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 3, 7.1 bis 7.2                Um 25 Prozent
                    und 8.9, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt,
                    dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder
                    Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht
                    erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Tierarznei-
                    mittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse
                    besteht

BGBl. 2022, Seite 1125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1125


Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
                                                                                           Höhe der
    Nummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand                Gebühren oder Auslagen
                                                                                            in Euro

9.2           Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 3, 7.1 bis 7.2                  Um 50 Prozent
              und 8.9, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 9.1
              die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das
              Tierarzneimittel bestimmt ist, klein ist

10            Auslagen

              Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällen der In tatsächlich
              Nummern                                                           entstandener Höhe
              a) 1.1 bis 1.9,
              b) 2.1.1.1 bis 2.1.5.2,
              c) 2.2.1.1 bis 2.2.3.2,
              d) 3.1.1.1 bis 3.1.9,
              e) 3.2.1.1 bis 3.2.8,
              f) 5.1.1 bis 5.3.3,
              g) 6 und
              h) 7


                                                     Tabelle 2
Vorbemerkung:
Die nachstehende Tabelle gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts
in Bezug auf Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte im Anwendungsbereich des Tier-
arzneimittelgesetzes. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug
auf immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, die
gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes vom Anwendungsbereich des Tierarzneimittel-
gesetzes ausgenommen sind, gilt die Besondere Gebührenverordnung BMEL.

Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
                                                                                           Höhe der
    Nummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand                Gebühren oder Auslagen
                                                                                            in Euro

1             Nationale Zulassung

1.1           Zulassung eines Tierarzneimittels nach Artikel 5 Absatz 1 und den            6 000 bis 20 000
              Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit
              § 9 TAMG

1.2           Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen Nach Zeitaufwand bis
              einer bestehenden Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung maximal 17 500
              (EU) 2019/6

1.3           Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unter-                     1 500 bis 5 000
              lagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung
              (EU) 2019/6

1.4           Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limi-          4 500 bis 15 000
              ted Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6

1.5           Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umstän-            3 500 bis 14 000
              den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung
              (EU) 2019/6

1.6           Erhöhung der in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Gebühren, Nach Zeitaufwand des
              wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einverneh- UBA
              men mit dem Umweltbundesamt (UBA) nach § 65 Absatz 2 Satz 1
              Nummer 1 Buchstabe a TAMG zu entscheiden ist

BGBl. 2022, Seite 1126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1126
       Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)

           Nummer                     Gebühren- oder Auslagentatbestand

      Höhe der
Gebühren oder Auslagen
       in Euro
       2            Zulassung im dezentralisierten Verfahren (DCP) nach Artikel 5 Ab-
                    satz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung
                    (EU) 2019/6
       2.1          Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-            4 000 bis 20 000
                    ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.1

       2.2          Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

5 000 bis 18 000
       2.3          Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limi-
                    ted Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
       2.3.1        Wenn Deutschland RMS ist, für die Betreuung des Verfahrens, zu-              4 000 bis 10 000
                    sätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.4

       2.3.2        Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

3 500 bis 13 000
       2.4          Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umstän-
                    den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung
                    (EU) 2019/6
       2.4.1        Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-            4 000 bis 10 000
                    ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.5

       2.4.2        Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

2 500 bis 12 000
       2.5          Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
                    Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
       2.5.1        Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-            4 000 bis 10 000
                    ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.2

       2.5.2        Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

3 500 bis 13 000
       2.6          Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
                    Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
       2.6.1        Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-              1 500 bis 6 000
                    ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.3

       2.6.2        Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

       2.7          Wenn Deutschland im Verfahren nach Artikel 53 der Verordnung
                    (EU) 2019/6 Referenzmitgliedstaat (RMS) ist

500 bis 3 000

500 bis 7 000
       2.8          Bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersu- Nach Zeitaufwand
                    chen des Antragstellers nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6,
                    zusätzlich zur jeweiligen Gebühr nach
                    a) Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 1.1,
                    b) Nummer 2.3.1 in Verbindung mit Nummer 1.4,
                    c) Nummer 2.4.1 in Verbindung mit Nummer 1.5,
                    d) Nummer 2.5.1 in Verbindung mit Nummer 1.2 und
                    e) Nummer 2.6.1 in Verbindung mit Nummer 1.3
       2.9          Die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durch-
                    führung des Verfahrens nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6

       2.9.1        Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist

       2.9.2        Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

Nach Zeitaufwand

Nach Zeitaufwand
       2.10         Die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.9 erhöht sich, wenn zur Nach Zeitaufwand des
                    Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit UBA
                    dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG
                    zu entscheiden ist
BGBl. 2022, Seite 1127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1127
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)

    Nummer                     Gebühren- oder Auslagentatbestand

3            Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) nach
             Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und
             Verordnung (EU) 2019/6

              Höhe der
        Gebühren oder Auslagen
               in Euro

5 der
3.1          Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-             1 500 bis 12 000
             ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.1

3.2          Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

2 500 bis 13 000
3.3          Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limi-
             ted Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
3.3.1        Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-             1 500 bis 12 000
             ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.4

3.3.2        Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

3 000 bis 10 000
3.4          Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umstän-
             den (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung
             (EU) 2019/6
3.4.1        Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-             1 500 bis 12 000
             ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.5

3.4.2        Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

3.5          Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
             Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6

2 000 bis 10 000
3.5.1        Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-             1 500 bis 12 000
             ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.2

3.5.2        Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

3.6          Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden
             Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6

3 500 bis 13 000
3.6.1        Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu-               1 500 bis 6 000
             ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.3

3.6.2        Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

3.7          Wenn Deutschland im Verfahren nach Artikel 53 der Verordnung
             (EU) 2019/6 Referenzmitgliedstaat (RMS) ist

3.8          Die Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.7 erhöht sich bei Durch-

500 bis 3 000

500 bis 7 000
             führung des Verfahrens nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6

3.8.1        Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist

3.8.2        Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist

Nach Zeitaufwand

Nach Zeitaufwand
3.9          Die Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 erhöht sich, wenn zur Nach Zeitaufwand des
             Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit UBA
             dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG
             zu entscheiden ist

4            Bearbeitung der Änderung einer Zulassung

4.1          Bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, nach den Arti-
             keln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6

4.1.1        Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist

800 bis 5 000
BGBl. 2022, Seite 1128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1128
       Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)

           Nummer                     Gebühren- oder Auslagentatbestand

       4.1.2        Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
                    gliedstaat (RMS) ist

      Höhe der
Gebühren oder Auslagen
       in Euro

       1 300 bis 8 000
       4.1.3        Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-                   700 bis 4 000
                    gliedstaat (CMS) ist
       4.2          Bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, nach den Arti-                360 bis 1 300
                    keln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6

       4.3          Wenn bei einem Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach Num-
                    mer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich
                    geringerer Aufwand entsteht
       4.3.1        Für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Ge- Die in Nummer 4.1
                    bühr vorgesehen ist

       4.3.2        Für jede weitere Änderung
vorgesehene Gebühr

        25 bis 75 Prozent
        der in Nummer 4.1
        vorgesehenen Gebühr
       4.4          Wenn für mehrere Tierarzneimittel eines pharmazeutischen Unter-
                    nehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach 4.1 beantragt werden
       4.4.1        Für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Ge- Die in Nummer 4.1
                    bühr vorgesehen ist

       4.4.2        Für jede weitere Änderung

       4.5          Mitteilung der Übertragung einer Zulassung
vorgesehene Gebühr

        25 bis 75 Prozent
        der in Nummer 4.1
        vorgesehenen Gebühr

                           100
       4.5.1        Für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig                         50
                    mitgeteilt wird
       4.6          Die Gebühr nach Nummer 4.1 erhöht sich, wenn zur Bewertung der Nach Zeitaufwand des
                    Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit dem UBA nach UBA
                    § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b TAMG zu entscheiden
                    ist
       5            Weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit
                    der Zulassung
       5.1          Verlängerung einer Zulassung nach Artikel 24 Absatz 5 oder Artikel 27
                    Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6

       5.1.1        Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist

       5.1.2        Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit-
                    gliedstaat (RMS) ist

1 900

3 100
       5.1.3        Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit-                           1 800
                    gliedstaat (CMS) ist
       5.2          Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung nach Artikel 24 Ab-
                    satz 6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6

       5.2.1        Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist

Nach Zeitaufwand
       5.2.2        Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmit- Nach Zeitaufwand
                    gliedstaat (RMS) ist
BGBl. 2022, Seite 1129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1129


   Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
                                                                                             Höhe der
       Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand                   Gebühren oder Auslagen
                                                                                              in Euro

   5.2.3        Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mit- Nach Zeitaufwand
                gliedstaat (CMS) ist
   5.3          Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen nach Artikel 129 Nach Zeitaufwand
                der Verordnung (EU) 2019/6
   5.4          Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Ände- Nach Zeitaufwand
                rung der Zulassungsbedingungen nach Artikel 130 der Verordnung
                (EU) 2019/6
   5.5          Die Gebühr nach den Nummern 5.3 und 5.4 erhöht sich, wenn zur Nach Zeitaufwand des
                Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Benehmen mit dem UBA
                UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c TAMG zu
                entscheiden ist
   5.6          Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 9 Absatz 8 TAMG         Nach Zeitaufwand
   6            Sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen
   6.1          Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des                   200 bis 6 000
                Tierarzneimittelgesetzes außerhalb eines laufenden Verwaltungsver-
                fahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor- und Nachbereitung
                der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche
                Stellungnahme, ein Gutachten oder eine nicht einfache schriftliche
                Auskunft
   6.2          Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfah-                 25 bis 250
                ren anhängig
   6.3          Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln,                             50
                sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung
   6.4          Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG                                      250
   7            Ermäßigungen
   7.1          Ermäßigung der nach den Nummern 1 bis 4, 5.1 und 5.2 zu erheben-               Um 25 Prozent
                den Gebühren, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und be-
                legt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs-
                oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen
                nicht erwarten kann und an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels
                aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse be-
                steht
   7.2          Ermäßigung der nach den Nummern 1 bis 4, 5.1 und 5.2 zu erheben-               Um 50 Prozent
                den Gebühren, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Num-
                mer 7.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die
                das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist
   8            Auslagen
   8.1          Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen in den Fällen In tatsächlich
                der Nummern 1.1, 1.4, 1.5, 2.1, 2.3.1, 2.4.1, 2.7, 3.1, 3.3.1, 3.4.1 entstandener Höhe
                und 3.7
   8.2          Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren                       In tatsächlich
                                                                                       entstandener Höhe
   8.3          Veröffentlichungen im Bundesanzeiger nach § 36 TAMG                    In tatsächlich
                                                                                       entstandener Höhe“.

e) Die Überschrift von Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
                                                   „Abschnitt 7
                                    Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)“.
f) Die Überschrift von Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:
                                                   „Abschnitt 9
                             Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)“.

BGBl. 2022, Seite 1130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1130
                        Artikel 5

                  Änderung der

    Arzneimittel-Sachverständigenverordnung
   Die Arzneimittel-Sachverständigenverordnung vom
2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I
S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. zwei Hochschullehrer der Medizin, davon
              je ein Hochschullehrer der Pharmakologie
              und der Inneren Medizin,“.
       bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
       cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.
       dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und
           das Wort „humanpharmazeutischen“ wird
           durch das Wort „pharmazeutischen“ ersetzt.

       ee) Nummer 9 wird aufgehoben.
       ff) Die bisherigen Nummern 10 bis 14 werden
           die Nummern 8 bis 12.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

                „a) ein Hochschullehrer der Pharma-
                    kologie und ein Hochschullehrer
                    der Klinischen Pharmakologie,“.
          bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

                „c) ein Hochschullehrer des Faches In-

                    nere Medizin,“.
          ccc) In Buchstabe g wird das Komma am
               Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
          ddd) Buchstabe h wird aufgehoben.
          eee) Der bisherige Buchstabe i wird Buch-
               stabe h.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe e wird aufgehoben.
          bbb) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-

               stabe e.
          ccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-
               stabe f und das Komma am Ende wird
               durch das Wort „und“ ersetzt.
          ddd) Der bisherige Buchstabe h wird Buch-
               stabe g und wird wie folgt gefasst:
                „g) zwei Vertreter der pharmazeuti-
                    schen Industrie.“

          eee) Buchstabe i wird aufgehoben.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen
     mit dem Bundesministerium für Ernährung und
     Landwirtschaft“ gestrichen.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Amtszeit der Mitglieder, die für den Bereich
       der Tierarzneimittel nach § 2 Absatz 2 Num-
       mer 1, 6 und 9 und nach § 2 Absatz 3 Nummer 1

     Buchstabe a, c und h sowie Nummer 2 Buch-
     stabe e und i in der am 18. Juli 2022 geltenden

     Fassung berufen worden sind, endet mit Ablauf
     des 18. Juli 2022.“

4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und des
   Bundesministeriums für Ernährung und Landwirt-
   schaft“ gestrichen.
5. § 6 wird aufgehoben.

6. § 8 wird § 6.

                      Artikel 6

                 Änderung der
         Verordnung zur Änderung der
     Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts
   In § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung der
Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts vom 25. Sep-
tember 1996 (BGBl. I S. 1487) werden das Komma und
die Wörter „Seren oder Testseren“ durch die Wörter
„oder Seren“ ersetzt.

                      Artikel 7
                  Änderung der
            Packungsgrößenverordnung

   In § 3 Satz 1 der Packungsgrößenverordnung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1077) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 47
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ durch die
Angabe „§ 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ er-

setzt.

                      Artikel 8
                   Änderung der
         Arzneimittel-Härtefall-Verordnung

  § 1 Absatz 1 der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung
vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 935) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „§ 21 Absatz 2 Nummer 6“ wird
     durch die Angabe „§ 21 Absatz 2 Nummer 3“
     ersetzt.
  b) Die Wörter „von Gemeinschaftsverfahren für die
     Genehmigung und Überwachung von Human-
     und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer
     Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136
     vom 30.4.2004, S. 1)“ werden durch die Wörter

     „der Verfahren der Europäischen Union für die
     Genehmigung und Überwachung von Humanarz-
     neimitteln und zur Errichtung einer Europäischen
     Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004,
     S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 138), die zuletzt
     durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom
     7.1.2019, S. 24) geändert worden ist,“ ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „zur Anwendung im
   oder am Menschen bestimmt sind und“ gestrichen.
BGBl. 2022, Seite 1131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1131
                      Artikel 9

                Änderung der

            AMG-Befugnisverordnung
   § 1 Satz 1 der AMG-Befugnisverordnung vom 4. Mai
2015 (BGBl. I S. 682) wird wie folgt gefasst:
„Die in § 80 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 6 des
Arzneimittelgesetzes enthaltenen Ermächtigungen zum

Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie

                               Bonn, den 6. Juli 2022

das Paul-Ehrlich-Institut in der Weise übertragen, dass
jede dieser Bundesoberbehörden durch Rechtsverord-

nung Regelungen für ihren Zuständigkeitsbereich er-
lässt.“

                      Artikel 10

                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                          Karl Lauterbach
                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Cem Özdemir

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1102. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d2c1cc26a6beccfc….