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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 18

BGBl. 2023 I Nr. 18 · 52.765 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                      Teil I

2023                       Ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2023                                  Nr. 18

                                  Erste Verordnung
                zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG

                                              Vom 20. Januar 2023


   Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


                                                     Artikel 1
  Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die durch Artikel 4 der
Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
     „13. Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-
          Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der
          Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019,
          S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/112 (ABl. L 19 vom
          28.1.2022, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
  b) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.
  c) Die bisherige Nummer 14 wird aufgehoben.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     aa) Nach der Angabe zu Abschnitt 8 wird folgende Angabe zu Abschnitt 9 eingefügt:
         „Abschnitt 9      Verordnung (EU) 2017/746“.
     bb) Die bisherige Angabe zu Abschnitt 9 wird die Angabe zu Abschnitt 10.
     cc) Die bisherige Angabe zu Abschnitt 10 wird gestrichen.
   b) In Abschnitt 2 Nummer 4 Buchstabe a und b werden nach dem Wort „Zwecksetzung“ jeweils die Wörter „je
      Grundstoff und je Betriebsstätte“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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  c) Abschnitt 3 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1.5 wird durch die folgenden Nummern 1.5 bis 1.5.2 ersetzt:
                                                                                              Höhe der Gebühren
            Nummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                             oder Auslagen in Euro
          „1.5        Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der
                      Zulassungspflicht nur unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen
                      behandelt ist, oder Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette,
                      das bereits zugelassen ist oder als zugelassen gilt, soweit eine
                      Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit ionisierenden
                      Strahlen erfolgt
          1.5.1       Grundgebühr                                                                           4 600
          1.5.2       Werden zeitgleich mehrere Anträge desselben Antragstellers für                       2 300“.
                      nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel des gleichen Herstellers
                      eingereicht, die sich in der Stärke unterscheiden, zusätzlich zur
                      Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung

     bb) Nach Nummer 5.3.2 wird folgende Nummer 5.3.3 eingefügt:
                                                                                              Höhe der Gebühren
            Nummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                             oder Auslagen in Euro
          „5.3.3      Verlängerung in einem verkürzten Verfahren, soweit dadurch eine 50 Prozent der für die
                      erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt jeweilige
                                                                                       Verlängerung nach
                                                                                       den Nummern 5.1.1
                                                                                       bis 5.2.2
                                                                                       vorgesehenen
                                                                                       Gebühr“.

     cc) Nach Nummer 6.2.2 wird folgende Nummer 6.2.3 eingefügt:
                                                                                              Höhe der Gebühren
            Nummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                             oder Auslagen in Euro
          „6.2.3      Verlängerung in einem verkürzten Verfahren, soweit dadurch eine 50 Prozent der für die
                      erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt jeweilige
                                                                                       Verlängerung nach
                                                                                       den Nummern 6.1.1
                                                                                       bis 6.2.2
                                                                                       vorgesehenen
                                                                                       Gebühr“.

     dd) Nach Nummer 8.4.2 wird folgende Nummer 8.4.3 eingefügt:
                                                                                              Höhe der Gebühren
            Nummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                             oder Auslagen in Euro
          „8.4.3      Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren, 50 Prozent der für die
                      soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und jeweilige
                      Sachaufwandes eintritt                                          Verlängerung nach
                                                                                      den Nummern 8.4.1
                                                                                      und 8.4.2
                                                                                      vorgesehenen
                                                                                      Gebühr“.

     ee) Nach Nummer 8.5.2.2 wird folgende Nummer 8.5.3 eingefügt:
                                                                                              Höhe der Gebühren
            Nummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                             oder Auslagen in Euro
          „8.5.3      Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren, 50 Prozent der für die
                      soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und jeweilige
                      Sachaufwandes eintritt                                          Verlängerung nach
                                                                                      den Nummern 8.5.1
                                                                                      bis 8.5.2.2
                                                                                      vorgesehenen
                                                                                      Gebühr“.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3



     ff) Nach Nummer 9.6.2 wird folgende Nummer 9.6.3 eingefügt:
                                                                                             Höhe der Gebühren
            Nummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                            oder Auslagen in Euro
          „9.6.3       Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren, 50 Prozent der für die
                       soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und jeweilige
                       Sachaufwandes eintritt                                          Verlängerung nach
                                                                                       den Nummern 9.6.1
                                                                                       und 9.6.2
                                                                                       vorgesehenen
                                                                                       Gebühr“.

     gg) Nach Nummer 9.7.2.2 wird folgende Nummer 9.7.2.3 eingefügt:
                                                                                             Höhe der Gebühren
            Nummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                            oder Auslagen in Euro
          „9.7.2.3     Verlängerung einer Registrierung in einem verkürzten Verfahren, 50 Prozent der für die
                       soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und jeweilige
                       Sachaufwandes eintritt                                          Verlängerung nach
                                                                                       den Nummern
                                                                                       9.7.1.1 bis 9.7.2.2
                                                                                       vorgesehenen
                                                                                       Gebühr“.

     hh) In Nummer 20.1 wird in der zweiten Spalte die Angabe „Nummer 19“ durch die Angabe „Nummer 17“
         ersetzt.
     ii) In Nummer 27.1 werden in der dritten Spalte die Wörter „Jeweils in tatsächlich entstandener Höhe“ durch
         die Angabe „25“ ersetzt.
  d) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Tabelle 1 wird folgende Nummer 13 angefügt:
                                                                                             Höhe der Gebühren
            Nummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                            oder Auslagen in Euro
          „13          Bewertung eines im EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU)          500 bis 5 700“.
                       Nr. 536/2014 als „Transitional trial“ gekennzeichneten Antrags auf
                       Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU)
                       Nr. 536/2014

     bb) Der Tabelle 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
                                                                                             Höhe der Gebühren
            Nummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                            oder Auslagen in Euro
          „5           Bewertung eines im EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU)          500 bis 5 700“.
                       Nr. 536/2014 als „Transitional trial“ gekennzeichneten Antrags auf
                       Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU)
                       Nr. 536/2014

  e) Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
     aa) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Folgende Vorbemerkung wird vorangestellt:
                „Vorbemerkung:
                In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
                Bekannter Stoff: Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG
                vorliegen.
                Neuer Stoff: Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG
                vorliegt.“
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


         bbb) Die Nummern 1.1.1 und 1.1.2 werden wie folgt gefasst:
                                                                                                   Höhe der Gebühren
                  Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                                  oder Auslagen in Euro
                „1.1.1      Bei einem neuen Stoff oder einem bekannten Stoff mit neuer               5 000 bis 25 000
                            Zweckbestimmung
                1.1.2       Bei einem bekannten Stoff, der im herkömmlichen Sinn                   2 500 bis 10 000“.
                            eingesetzt wird

         ccc) In Nummer 1.2 wird in der dritten Spalte die Angabe „5 000 bis 20 000“ durch die Angabe „2 000 bis
              10 000“ ersetzt.
         ddd) In der Nummer 1.3.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „25 000“ durch die Angabe „12 000“
              ersetzt.
         eee) In der Nummer 1.4 wird in der dritten Spalte die Angabe „20 000“ durch die Angabe „10 000“ ersetzt.
         fff)   Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:
                                                                                                   Höhe der Gebühren
                  Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                                  oder Auslagen in Euro
                „1.5        Ermäßigung der Gebühren für die Durchführung eines                        um 70 Prozent“.
                            Konsultationsverfahren gemäß Nummer 1.1 oder Nummer 1.2
                            im Fall von Produkten, für die bereits in der Vergangenheit
                            unter der Richtlinie 93/42/EWG oder 90/385/EWG ein
                            Konsultationsverfahren durchgeführt wurde, sofern diese
                            Produkte keine wesentliche Änderung erfahren haben
                            (Bestandsprodukte)

     bb) Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Folgende Vorbemerkung wird vorangestellt:
                „Vorbemerkung:
                In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
                Bekannter Stoff: Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG
                vorliegen.
                Neuer Stoff: Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 AMG
                vorliegt.“
         bbb) Die Nummern 1 bis 1.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 1.5 ersetzt:
                                                                                                   Höhe der Gebühren
                  Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                                  oder Auslagen in Euro
                „1          Konsultationsverfahren
                1.1         Gutachten im Rahmen der Konsultation nach Artikel 52 Absatz 9
                            in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 und gegebenenfalls
                            Anhang X Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745
                1.1.1       Bei einem neuen Stoff oder einem bekannten Stoff mit neuer               5 000 bis 25 000
                            Zweckbestimmung
                1.1.2       Bei einem bekannten Stoff, der im herkömmlichen Sinn                     2 500 bis 10 000
                            eingesetzt wird
                1.2         Gutachten im Rahmen der Konsultation nach Artikel 52 Absatz 11           2 500 bis 10 000
                            in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.4 oder Anhang X
                            Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745
                1.3         Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens
                            mehrere Gutachten eingeholt, gelten für das erste Gutachten
                            die Nummern 1.1 und 1.2. Die Gebühr für jedes weitere
                            Gutachten beträgt
                1.3.1       Für das erste Produkt in den Fällen der Nummer 1.1.1                     1 250 bis 12 000
                1.3.2       In den übrigen Fällen                                                     1 250 bis 5 000
                1.4         Werden               Gutachten              für            mehrere
                            Konformitätsbewertungsverfahren,      die   gleichartige   Produkte
                            betreffen, gleichzeitig eingeholt
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5



                                                                                              Höhe der Gebühren
                  Nummer                    Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                             oder Auslagen in Euro
                1.4.1       Für die Gutachten für das erste Produkt                          Gebühr nach
                                                                                             Nummer 1.1 oder
                                                                                             Nummer 1.2
                1.4.2       Gebühr für jedes weitere Gutachten                                  1 250 bis 10 000
                1.5         Ermäßigung der Gebühren für die Durchführung eines                   um 70 Prozent“.
                            Konsultationsverfahren gemäß Nummer 1.1 oder Nummer 1.2
                            im Fall von Bestandsprodukten.

         ccc) In Nummer 2.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „3 000“ durch die Angabe „2 000“ ersetzt.
         ddd) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
                                                                                              Höhe der Gebühren
                  Nummer                    Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                             oder Auslagen in Euro
                „2.3        Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender               100 bis 400“.
                            Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer klinischen Prüfung
                            gemäß Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/745

         eee) In Nummer 3.1.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „4 000 bis 12 000“ durch die Angabe „2 000
              bis 9 900“ ersetzt.
         fff)   In Nummer 3.1.2 wird in der dritten Spalte die Angabe „1 100 bis 2 300“ durch die Angabe „600 bis
                2 000“ ersetzt.
         ggg) Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst:
                                                                                              Höhe der Gebühren
                  Nummer                    Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                             oder Auslagen in Euro
                „3.1.4      Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender               100 bis 400“.
                            Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer klinischen Prüfung
                            gemäß Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/745

         hhh) Nach Nummer 3.1.4 wird folgende Nummer 3.1.5 eingefügt:
                                                                                              Höhe der Gebühren
                  Nummer                    Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                             oder Auslagen in Euro
                „3.1.5      Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.1.3                     6 000“.
                            je klinischer Prüfung pro Jahr

         iii)   Die Nummern 4 bis 4.2 werden gestrichen.
         jjj)   Die Nummern 5 bis 5.5 werden die Nummern 4 bis 4.5.
         kkk) Nummer 6 wird Nummer 5.
         lll)   Die Nummern 7 bis 7.2 werden die Nummern 6 bis 6.2 und in Nummer 6.2 wird in der zweiten Spalte
                nach der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
  f) Die Abschnitte 9 und 10 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                 Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Bonn, den 20. Januar 2023

                               Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Karl Lauterbach




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                            Anhang zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f

                                                  Abschnitt 9

                                         Verordnung (EU) 2017/746

                                                   Tabelle 1
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
                                                                                          Höhe der Gebühren
    Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                         oder Auslagen in Euro
1            Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen eines
             Konsultationsverfahrens
1.1          Gutachten im Rahmen der Konsultation nach                            a) bis e) jeweils 2 500 bis
             a) Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 in                     20 000
               Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/746,
             b) Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
                Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung
                (EU) 2017/746,
             c) Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 in
                Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/
                746 oder
             d) Artikel 48 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
                Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung
                (EU) 2017/746,
             e) Anhang X Abschnitt 5.5 der Verordnung (EU) 2017/746
1.2          Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens mehrere
             Gutachten eingeholt, gilt
1.2.1        Für die Gutachten für das erste Produkt                                    Gebühr nach
                                                                                        Nummer 1.1
1.2.2        Gebühr für jedes weitere Gutachten                                                1 250 bis 10 000
1.3          Werden Gutachten für mehrere Konformitätsbewertungsverfahren, die
             gleichartige Produkte betreffen, gleichzeitig eingeholt, gilt
1.3.1        Für die Gutachten für das erste Produkt                                    Gebühr nach
                                                                                        Nummer 1.1
1.3.2        Gebühr für jedes weitere Gutachten                                                1 250 bis 10 000
2            Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von
             Leistungsstudien
2.1          Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b             2 000 bis 6 000
             oder c, Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 31a
             Absatz 2 MPDG
2.2          Validierung einer Anzeige einer Leistungsstudie nach Artikel 70 Absatz 1                  50 bis 200
             der Verordnung (EU) 2017/746
2.3          Prüfung einer wesentlichen Änderung einer Leistungsstudie nach                       100 bis 1 200
             Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
2.4          Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung                     100 bis 400
             oder vorzeitigem Abbruch einer Leistungsstudie gemäß Artikel 73 der
             Verordnung (EU) 2017/746
3            Individuell zurechenbare Leistungen im Rahmen eines koordinierten
             Bewertungsverfahrens für eine Leistungsstudie gemäß Artikel 74 der
             Verordnung (EU) 2017/746
3.1          Im Fall Deutschlands als koordinierender Mitgliedstaat
3.1.1        Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 der                     2 000 bis 6 000
             Verordnung (EU) 2017/746
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8



Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
                                                                                         Höhe der Gebühren
    Nummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                        oder Auslagen in Euro
3.1.2        Prüfung einer wesentlichen Änderung einer Leistungsstudie nach                      400 bis 1 200
             Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/746
3.1.3        Prüfung einer Mitteilung des Sponsors über die vorübergehende                         100 bis 400
             Aussetzung oder den Abbruch einer Leistungsstudie nach Artikel 73
             Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
3.2          Im Fall Deutschlands als betroffener Mitgliedstaat                        Gebühr nach
                                                                                       Nummer 2.1, 2.3 oder 2.4
4            Sonstige Gebühren
4.1          Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten                                      200 bis 1 000
4.2          Nicht einfache schriftliche Auskünfte                                                 100 bis 500
4.3          Bescheinigungen                                                                                30
4.4          Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches Siegeln, soweit ein                          25
             amtliches Siegel nicht erforderlich ist
4.5          Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren                 50 bis 1 000
             anhängig
5            Auslagen
5.1          Kosten der Dienstfahrten in den Fällen der Nummern 2.1, 2.3, 3.1.1, 3.1.2, In tatsächlich
             3.2                                                                        entstandener Höhe
5.2          Kosten der Zustellungen im Widerspruchsverfahren                          In tatsächlich
                                                                                       entstandener Höhe
5.3          Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen in den Fällen der In tatsächlich
             Nummern 2.1, 2.3, 3.1.1, 3.1.2, 3.2                                  entstandener Höhe
6            Gebührenermäßigung oder -befreiung
6.1          a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 4, wenn a) Bis auf 50 oder bei
                die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich einem
                niedrigen Aufwand erfordert                                         Gebührenrahmensatz
                                                                                    bis auf die Hälfte des
                                                                                    entsprechenden
                                                                                    Mindestsatzes
             b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der b) Gebührenbefreiung
                Aufwand zu vernachlässigen ist
6.2          Ermäßigung der nach den Nummern 2 und 3 jeweils zu erhebenden Um 50 Prozent
             Gebühr, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne
             finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen
             und Unternehmen durchgeführt wird und der Antragsteller diese
             Voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen
             dargelegt und nachgewiesen hat
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9



                                                   Tabelle 2
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
                                                                                           Höhe der Gebühren
    Nummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                          oder Auslagen in Euro
1            Individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Rahmen eines
             Konsultationsverfahrens
1.1          Gutachten im Rahmen der Konsultation nach                                  a) bis e) jeweils 2 500 bis
             a) Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 in                           20 000
                Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/746,
             b) Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
                Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung
                (EU) 2017/746,
             c) Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
                Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/
                746 oder
             d) Artikel 48 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
                Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung
                (EU) 2017/746,
             e) Anhang X Abschnitt 5.5. der Verordnung (EU) 2017/746
1.2          Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens mehrere
             Gutachten eingeholt, gilt
1.2.1        Für die Gutachten für das erste Produkt                                    Gebühr nach
                                                                                        Nummer 1.1
1.2.2        Gebühr für jedes weitere Gutachten                                                 1 250 bis 10 000
1.3          Werden Gutachten für mehrere Konformitätsbewertungsverfahren, die
             gleichartige Produkte betreffen, gleichzeitig eingeholt, gilt
1.3.1        Für die Gutachten für das erste Produkt                                    Gebühr nach
                                                                                        Nummer 1.1
1.3.2        Gebühr für jedes weitere Gutachten                                                 1 250 bis 10 000
2            Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von
             Leistungsstudien
2.1          Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b               2 000 bis 6 000
             oder c, Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 31a
             Absatz 2 MPDG
2.2          Prüfung einer wesentlichen Änderung an einer Leistungsstudie nach                      400 bis 1 200
             Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/746
2.3          Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung                     100 bis 400
             oder vorzeitigem Abbruch einer Leistungsstudie gemäß Artikel 73 Absatz 1
             Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
3            Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen eines
             koordinierten Bewertungsverfahrens für eine Leistungsstudie
             gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2017/746
3.1          Im Fall Deutschlands als koordinierender Mitgliedstaat
3.1.1        Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 der                       2 000 bis 6 000
             Verordnung (EU) 2017/746
3.1.2        Prüfung einer wesentlichen Änderung einer Leistungsstudie nach                         400 bis 1 200
             Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/746
3.1.3        Bewertung einer Meldung eines schwerwiegenden unerwünschten                              100 bis 400
             Ereignisses durch den Sponsor nach Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung
             (EU) 2017/746
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10



Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
                                                                                          Höhe der Gebühren
    Nummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                         oder Auslagen in Euro
3.1.4        Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung                   100 bis 400
             oder vorzeitigem Abbruch einer Leistungsstudie gemäß Artikel 73 Absatz 1
             Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
3.1.5        Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.1.3 je                                24 000
             Leistungsstudie pro Jahr
3.2          Im Fall Deutschlands als betroffener Mitgliedstaat                         Gebühr nach Nummer 2
4            Sonstige Gebühren
4.1          Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten                                       200 bis 1 000
4.2          Nicht einfache schriftliche Auskünfte                                                  100 bis 500
4.3          Bescheinigungen                                                                                 30
4.4          Herstellung von Kopien und Abschriften
4.4.1        Grundgebühr, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren                          25
             öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt
4.4.2        Jede angefertigte Kopie oder Abschrift je Seite                                                0,50
4.5          Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren                 50 bis 1 000
             anhängig
5            Auslagen
             Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren                           In tatsächlich
                                                                                        entstandener Höhe
6            Gebührenermäßigung oder -befreiung
6.1          a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 4.2, wenn a) Bis auf 50 oder bei
                die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich  einem
                niedrigen Aufwand erfordert                                          Gebührenrahmensatz
                                                                                     bis auf die Hälfte des
                                                                                     entsprechenden
                                                                                     Mindestsatzes
             b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der b) Gebührenbefreiung
                Aufwand zu vernachlässigen ist
6.2          Ermäßigung der nach den Nummern 2 und 3 jeweils zu erhebenden Um 50 Prozent
             Gebühr, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne
             finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen
             und Unternehmen durchgeführt wird und der Antragsteller diese
             Voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen
             dargelegt und nachgewiesen hat
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
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                                                 Abschnitt 10

                                 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

                                                    Tabelle 1
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
                                                                                          Höhe der Gebühren
    Nummer                        Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                         oder Auslagen in Euro
1            Zulassung, Verlängerung und Änderung einer Sonderzulassung
1.1          Entscheidung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG über die Sonderzulassung                  250 bis 10 300
             eines Produktes
1.2          Entscheidung über die Änderung der Sonderzulassung eines nach § 7                     100 bis 1 100
             Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes
1.3          Entscheidung über die Verlängerung der Sonderzulassung eines nach § 7                 100 bis 1 100
             Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes
1.4          Entscheidung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 für mehrere Produkte oder
             Produktgruppen
1.4.1        wenn die Gleichartigkeit der Produkte nur zu einem geringeren Erhöhung um 15 Prozent
             Prüfungsmehraufwand geführt hat                               für jedes weitere Produkt
1.4.2        in anderen Fällen                                                          Erhöhung um bis zu
                                                                                        50 Prozent für jedes
                                                                                        weitere Produkt
2            Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von
             Leistungsstudien
2.1          Validierung eines Antrags zur Durchführung einer Leistungsstudie, die                    50 bis 250
             nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
             durchgeführt wird, nach § 39 Absatz 4 MPDG
2.2          Widerspruch gegen die Durchführung einer Leistungsstudie, die nach                    250 bis 2 000
             Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
             durchgeführt werden soll, nach § 39 Absatz 4 Satz 2 MPDG, im Falle,
             dass die Probennahme entgegen der Erklärung des Sponsors ein
             erhebliches klinisches Risiko für die Prüfungsteilnehmer darstellt
2.3          Bewertung einer Meldung nach Artikel 76 Absatz 2 oder Absatz 3 der                       25 bis 250
             Verordnung (EU) 2017/746, jeweils in Verbindung mit § 44 Absatz 1 MPDG
2.4          Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 2.3 je                                   24 000
             Leistungsstudie pro Jahr
2.5          a) Befristete Anordnung des Ruhens der Genehmigung einer klinischen          a) bis c) jeweils 30 bis
                Prüfung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 MPDG,                                2 000
                soweit der Adressat der Genehmigung dies zu vertreten hat,
             b) Aufforderung zur Änderung von Aspekten der klinischen Prüfung oder
                Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 1 MPDG,
             c) Anordnung der sofortigen Unterbrechung der klinischen Prüfung oder
                der Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 2 MPDG
2.6          Validierung einer Anzeige einer Leistungsstudie mit therapiebegleitenden                 50 bis 250
             Diagnostika mit Restproben nach § 31b MPDG
3            Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken
3.1          Nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG                 30 bis 4 000
3.2          Nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 und 4                    30 bis 4 000
             Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12



Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
                                                                                         Höhe der Gebühren
    Nummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                        oder Auslagen in Euro
4            Beratung des Herstellers, des Bevollmächtigten, von Importeuren,                   500 bis 10 000
             Sponsoren und der Benannten Stellen nach § 84 Satz 1 MPDG
5            Sonstige Gebühren
5.1          Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten                                      200 bis 1 000
5.2          Nicht einfache schriftliche Auskünfte                                                 100 bis 500
5.3          Bescheinigungen                                                                                30
5.4          Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches Siegeln, soweit ein                50 bis 1 000
             amtliches Siegel nicht erforderlich ist
5.5          Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren                50 bis 1 000
             anhängig
6            Auslagen
6.1          Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren                          In tatsächlich
                                                                                       entstandener Höhe
6.2          Kosten für Dienstfahrten in den Fällen der Nummern 2.1, 2.5 und 2.6       In tatsächlich
                                                                                       entstandener Höhe
6.3          Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen in den Fällen der In tatsächlich
             Nummern 2.1, 2.5, 2.6, 3.1 und 3.2                                   entstandener Höhe
7            Gebührenermäßigung oder -befreiung
7.1          a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 5.2, wenn a) Bis auf 50 oder bei
                die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich  einem
                niedrigen Aufwand erfordert                                          Gebührenrahmensatz
                                                                                     bis auf die Hälfte des
                                                                                     entsprechenden
                                                                                     Mindestsatzes
             b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der b) Gebührenbefreiung
                Aufwand zu vernachlässigen ist
7.2          a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.4 auf a) Bis auf ein Viertel der
                Antrag, wenn                                                         jeweiligen Gebühr
               aa) der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen
                   wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder die
                   Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das
                   Produkt bestimmt ist, klein ist,
               bb) an der Sonderzulassung ein besonderes Interesse der öffentlichen
                   Gesundheit besteht oder
               cc) Gründe der Billigkeit mit Blick auf die Patientensicherheit und
                   Patientengesundheit ein Herabsetzen der Gebühr erfordern
             b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der zu b) Gebührenbefreiung
                erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren
                besonders gering ist
7.3          Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach Nummer 2, wenn eine Studie Um 50 Prozent
             ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder
             Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt
             wird und der Antragsteller diese Voraussetzungen durch Einreichung
             entsprechender Unterlagen dargelegt und nachgewiesen hat
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13



                                                     Tabelle 2
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
                                                                                             Höhe der Gebühren
    Nummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                            oder Auslagen in Euro
1            Entscheidung nach § 6 Absatz 1 bis 3 MPDG                                                400 bis 1 000
             a) zur Klassifizierung von Produkten,
             b) zur Feststellung des rechtlichen Status eines Produktes als
                Medizinprodukt oder Zubehör zu einem Medizinprodukt oder des
                rechtlichen Status eines Produktes als ein in Anhang XVI der
                Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführtes Produkt,
             c) zur Einstufung von Produkten der Klasse I oder
             d) zur Genehmigungspflicht     einer    klinischen   Prüfung   oder   einer
                Leistungsstudie
2            Zulassung, Verlängerung und Änderung einer Sonderzulassung
2.1          Entscheidung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG über die Sonderzulassung                     250 bis 10 300
             eines Produktes
2.2          Entscheidung über die Änderung der Sonderzulassung eines nach § 7                        100 bis 1 100
             Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes
2.3          Entscheidung über die Verlängerung der Sonderzulassung eines nach § 7                    100 bis 1 100
             Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes
2.4          Entscheidung nach den Nummern 2.1 bis 2.3 für mehrere Produkte oder
             Produktgruppen
2.4.1        wenn die Gleichartigkeit der Produkte nur zu einem geringeren Erhöhung um 15 Prozent
             Prüfungsmehraufwand geführt hat                               für jedes weitere Produkt
2.4.2        in anderen Fällen                                                             Erhöhung um bis zu
                                                                                           50 Prozent für jedes
                                                                                           weitere Produkt
3            Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von
             klinischen Prüfungen und Leistungsstudien
3.1          Validierung eines Antrags zur Durchführung einer klinischen Prüfung von                     50 bis 250
             Produkten der Klasse I oder nicht invasiven Produkten der Klasse IIa nach
             § 39 Absatz 3 MPDG
3.2          Validierung eines Antrags zur Durchführung einer Leistungsstudie, die                       50 bis 250
             nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
             durchgeführt wird, nach § 39 Absatz 4 MPDG
3.3          Widerspruch gegen die Durchführung einer Leistungsstudie, die nach                       250 bis 2 000
             Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
             durchgeführt werden soll, nach § 39 Absatz 4 Satz 2 MPDG, im Falle,
             dass die Probennahme entgegen der Erklärung des Sponsors ein
             erhebliches klinisches Risiko für die Prüfungsteilnehmer darstellt
3.4          Widerspruch gegen die Durchführung einer klinischen Prüfung nach § 39                    250 bis 2 000
             Absatz 3 Satz 2 MPDG im Falle, dass die Angaben des Sponsors zur
             Risikoklasse des Prüfproduktes oder zur Nichtinvasivität inkorrekt sind
3.5          Bewertung einer Meldung nach Artikel 80 Absatz 2 oder Absatz 3 der                          25 bis 250
             Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 76 Absatz 2 oder Absatz 3
             der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils in Verbindung mit § 44 Absatz 1
             MPDG
3.6          Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.4 je klinischer                           24 000
             Prüfung oder Leistungsstudie pro Jahr
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14



Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
                                                                                         Höhe der Gebühren
    Nummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                        oder Auslagen in Euro
3.7          a) Befristete Anordnung des Ruhens der Genehmigung einer klinischen         a) bis c) jeweils 30 bis
                Prüfung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 MPDG,                               2 000
                soweit der Adressat der Genehmigung dies zu vertreten hat,
             b) Aufforderung zur Änderung von Aspekten der klinischen Prüfung oder
                Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 1 MPDG,
             c) Anordnung der sofortigen Unterbrechung der klinischen Prüfung oder
                der Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 2 MPDG
3.8          Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung                   100 bis 400
             oder vorzeitigem Abbruch einer sonstigen klinischen Prüfung aus
             Sicherheitsgründen gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 MPDG
3.9          Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei einer sonstigen klinischen                      600 bis 2 000
             Prüfung gemäß § 69 Absatz 2 MPDG
4            Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken
4.1          Nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG                30 bis 4 000
4.2          Nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit Artikel 95 der Verordnung                   30 bis 4 000
             (EU) 2017/745
5            Beratung des Herstellers, des Bevollmächtigten, von Importeuren,                    250 bis 10000
             Sponsoren und der Benannten Stellen nach § 84 Satz 1 MPDG
6            Sonstige Gebühren
6.1          Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten                                       200 bis 1 000
6.2          Nicht einfache schriftliche Auskünfte                                                  100 bis 500
6.3          Bescheinigungen                                                                                  30
6.4          Herstellung von Kopien und Abschriften
6.4.1        Grundgebühr, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren                           25
             öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt
6.4.2        Jede angefertigte Kopie oder Abschrift je Seite                                                0,50
6.5          Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren                 50 bis 1 000
             anhängig
7            Auslagen
             Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren                          In tatsächlich
                                                                                       entstandener Höhe
8            Gebührenermäßigung oder -befreiung
8.1          a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 6.2, wenn a) Bis auf 50 oder bei
                die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich  einem
                niedrigen Aufwand erfordert                                          Gebührenrahmensatz
                                                                                     bis auf die Hälfte des
                                                                                     entsprechenden
                                                                                     Mindestsatzes
             b) Wenn unter den in Buchstabe a genannten Voraussetzungen der b) Gebührenbefreiung
                Aufwand zu vernachlässigen ist
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15



Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
                                                                                        Höhe der Gebühren
  Nummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                       oder Auslagen in Euro
8.2         a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.4 auf a) Bis auf ein Viertel der
               Antrag, wenn                                                         jeweiligen Gebühr
               aa) der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen
                   wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder die
                   Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das
                   Produkt bestimmt ist, klein ist,
               bb) an der Sonderzulassung ein besonderes Interesse der öffentlichen
                   Gesundheit besteht oder
               cc) Gründe der Billigkeit mit Blick auf die Patientensicherheit und
                   Patientengesundheit ein Herabsetzen der Gebühr erfordern
            b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der zu b) Gebührenbefreiung
               erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren
               besonders gering ist
8.3         Ermäßigung der nach der jeweiligen Gebühr nach Nummer 3, wenn eine Um 50 Prozent
            Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung
            oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen
            durchgeführt wird und der Antragsteller diese Voraussetzungen durch
            Einreichung entsprechender Unterlagen dargelegt und nachgewiesen hat.


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 18. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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